VSn dör ^urSpälfchen Türckey.
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Passirungen offen stehen/ kauff-und verkauffen erlaubt seyn/und nachdem sie dienochwendige Zölle und Aufflagcn entrcchtet sie mit nichten .mcommoM/ sondernvielmehr geschützet werden.
Es sollen auch so genannte donlulcz und Dollmetschen / welche der Kauss-leute Geschaffte und imcrc.ffe beobachten (wie vorbemeldte die LommMrü esvergleichen werden) in den Ottomanni Hm Gebieten geordnet werdenZ/ und derden übrigen Christlichen von dem Tribut befreyeten Nationen zugestandeneveu! soll auch dem Rörn.Kayserl.Kauffleuten bestättiget und zugelassen werden/damitauch sie gleiches Nutzens und Sicherheit gemessen können. DmenvonAlgiers Tunis und Tripoli / und anderen / denen es zu verwehren nöchigist/soll ernstlich anbefohlen werden / daß sie in das künffrige nichts unternehmen/was den Friedens ^imlzriunen zuwider lausten möchte. Es sollen auch die ander See gelegene Inwohner des Schloss s Dulcigno/im Zaum gehalten werden/daß sie hinsüro die See-Nauberey einstellen / und die Kauffardey-Schiffe nichtselndlich angreiffen / und in Schaden bringen/ zu welchem Ende ihnen ihre Fregat«ten und ander Raub-Schiffe sollen weggenomen, und andere zu erbauen verböttenwerden/so zwar/daß solche See-Räuder / welche wider die Kayserl.Friedens-c^imlalionen/ die Handels Schiffanzugreiffen / und ihnen Schaden zuzufügensich unterstehen werden / nachdem alles geraubtes Gut wieder heimgegeben/Md der Schaden und Verlust ersetzet/auch die Gefangene / so sie weggenommen/in die Freyheit gestcllet/ nach den Gesetzen / wie es die Gerechtigkeit erfordern wird/mdernzum Er-mpel/nach der Schärfst sollen abgestrafft werden.
Damit aber/was die Handlung betrifft / alles ohne List und Gefahr bleibenmöge / so solle / was von denen beyderseits verordneten und hierüber tractirendenLommillmien wird beschlossen und äercrmmiret worden seyn/eacitlcirt/ und deneneinverleibet und beygefügt werden-
^rcic. XIV.
Es soll auch künfftighin unzugelassen seyn / bösen Leuten/ rebellischen Umterthanen und Maloontenten Zuflucht und Unterschleiff zu geben / sondern der-gleichen Leute, Räuber und andere Missethäter/ obwol sie der andern PartheyUnterthanen sind/soll man beyderseits m weichem Gebier sieattr.plre werden/zu verdienter Straffzu ziehen verbunden seyn so man sie aber nicht kan zurHand bringen/ sollen sie bey denen Landes - Haupt'eutm ober Osscianten / inderen D stritt sie sich auffzuhaltm verkundschafftet worden angegeben werden/und dieselbe mit der Straff gegen sie zu verfahren hicmit Befehl haben; wannaber auch diese in nAbstrassung solcher Frevler ihrem Ambt kein Gnügen thunwolten / sollen sie in die Kayserl- Ungnad verfallen / ihrer Chargen entsetzt / oderstatt derselben zur Straffgezogen werden. Und damit der Boßheit solcher llber-ttttter desto mehr möchte gestemet werden / solle keinem Theil erlaubt seyn/ »sy-
Vi«rde«r Theil- (Nn) «Ivnes