Druckschrift 
10 (1852)
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Adolf von der Mark, (bis 1363). Unter ihm treten das Domka-pitel, die Ritterschaft und die Städte als Landstände auf, undblieben als solche für die Folge; sie hatten sich allmählich aus den zuerstdie Landstände bildenden Grafen, Freien, Ministerialen und der gesamm-tcn Geistlichkeit entwickelt. Auch erscheint dieser Adolf, was später oftvorkam, mehr als bloßer Landesherr, wie als Bischof, da er weder dieBischofs- noch die Priesterweihe angenommen hatte. Vom Pabst Nrban V.wurde er 1363 auf dem crzbischöflichcn Stuhl zu Köln berufen, dagegender Kölnische Domdechant Johann von Virneburg als Johann I.zum Bischof von Münster ernannt, der aber hier ein abgeneigtes Domkapitelund untreue Diener fand, und bereits nach einem Jahre einem andernRufe des Pabstes als Bischof von Lttttich folgte. Nach ihm ernannteUrban V. den kölnischen Afterdcchanten Florenz von Wevelinkhofenzuin Bischof von Münster (13641379), einen Mann, der sich für die äu-ßere und innere Sicherheit des Bisthums so wie um dessen Glanz sehrverdient gemacht hat. Ein mit dem Domkapitel und den Ständen zuschließender Vertrag, der diesem gegenüber seine Rechte etwas einschränkte,wurde als eine Art von Wahlkapitulanon, (die später oft vorkommt),ihm als Bedingung der Zulassung in's Bisthum gestellt; auch mußte ereine neue Landcsvereinigung zur Aufrechthaltung des Landsrie-dens nebst einem zu diesem Zwecke aus den Ständen zusammengesetz-ten Landfricdensgericht im I. >372 anerkennen, und sich an dessenBestimmungen binden. Auch mußte er einen beständigen Rath ausden Mitgliedern des Domkapitels, des Herren- und Ritterstandes, unddes Münsterschen Stadtrathes anordnen, dem er über alle Angelegen-heiten des Stifts Rechenschaft ablegen, und namentlich über Krieg undFrieden nur mit dessen Zustimmung entscheiden sollte. Immer mächtigerwurde der aus den Ministerialen hervorgegangene Land es-Adel, dersich um diese Zeit durch den Besitz vieler Jurisdiktionen, Lehn- und Pri-vatgüter so wie zahlreicher Privilegien selbst über die Freien erhob, sichin einzelne Familien zusammen schloß und nur unter seines Gleichen ver-heirathete, und bald als ahnenstolze Kaste alle Nicht-Ebenbürtige von sichausschloß. Bald bildeten sich unter ihm Abstufungen, und der sog Herren-stand stieg mitunter zu einer fast landesherrlichen Unbeschränkthcit. Kriegund Fehden, aber auch der Schutz des Landes, waren die gewöhnlicheBeschäftigung des Adels. Nach seinem Vorbilde suchten auch allmählichdie Stadt-Patricier sich gegen die Gemeinde (Pfahlbürger) in ähnlicherArt als eine Art von Adel abzuschließen, Um diese Zeit hatte sich aucheine neue Eintheilung des Bisthums in zehn Aemter ausgebildet, derenjedes einen vom Bischof mit Zuziehung seines Rathes eingesetzten Amt-mann an der Spitze hatte, dessen amtliche Gewalt aber selten über dieErhebung der Abgaben und Gefälle ldirekte Steuern) für den Bischofhinausging. Diese Aemter blieben bis in die neueste Zeit; die StadtMünster war dem Amte Woldeck zugetheilt. Ueber die Frei- oderFehmgerichte ist schon gesagt, daß die Bischöfe nach der Zersplitterungdes alten Herzogthums Sachsen Oberstuhlherren derselben für ihre Diöcesewurden. Sie suchten bald ein persönliches Jurisdiktions-Recht darausabzuleiten, ja sogar gelegentlich die Freigerichte in ihren unmittelbarenBesitz zu bringen, und sie mit der übrigen Gerichtsbarkeit zu verschmelzen.Auch Städte kamen wohl in den Besitz solcher Freigerichte; so z. B. nen-nen uns Urkunden einen Freigrafen der Stadt Münster. Bisher waren dieFreigerichte von ihrer ursprünglichen Bestimmung, die ordentlichen Gerichtefür die Freien in Sachen aller Art, auch der freiwilligen Gerichtsbarkeitzu sein, nicht abgewichen. Als aber bei den unaufhörlichen Fehden, dieWestfalen zerrütteten, die gewöhnlichen Territorialgerichtc keinen genügen-den Schutz boten, und dazu die durch Alter ehrwürdigen Freigerichte inihrer Selbständigkeit von den Bischöfen und anderen Herren bedroht wurden,so ist es erklärlich, daß gerade in Westfalen die alten Freischöffen- oderFehmgenossen-Gilden sich zu einem furchtbaren Geheimbunde umgestal-teten, der ein fremdes doch nicht zu entferntes Oberhaupt lieber als eineinheimisches wünschte. Es kann daher nicht befremden, daß wir seit derMitte des 14. Jahrh, den Erzbischof von Köln als Inhaber des Herzog-thums Westfalen als Metropolitan der Westfälischen Bischöfe und erstenKurfürsten des Reiches als Oberstuhlhcrrn aller Freigerichte in Westfalenund Engern erblicken. Die Bischöfe finden wir seitdem auf die Ernennung

und Belchnnng der Freigrasen beschränkt; aber die Errichtung des genann-ten großen Westfälischen Landsriedensbündnisses gab den neu erstandenenFreigerichten Gelegenheit, ihre Wirksamkeit über ganz Deutschland aus-zudehnen, da ihnen von Kaiser Karl IV., der auf die Beschränkung derunaufhörlichen Fehden mit Eifer hinwirkte, auch die Theilnahme au derGerichtsbarkeit über jeden Bruch jenes Bündnisses übertrug, wodurch sieüber ihre ursprüngliche Bestimmung hinaus an Macht und Wirksamkeitzunehme» mußten. Bischof Florenz wurde im I. 1379, als er ebenin eine Fehde mit dem Grafen von Teklenburg verwickelt war, durch päbst-liche Bestimmung veranlaßt, sein bisheriges Bisthum mit dem zu Utrechtzu vertauschen, wo er seine Regierung bis zu seinem Tode am 4, April1393 rühmlich verwaltete. An seine Stelle wurde auf Empfehlung desböhmischen Königs Wenzeslaus ein Böhme, Potho von Pothenstein(bis l38l) erwählt. Es scheint ihm an Kraft zur Aufrechthaltung desLandsriedensbündnisses gefehlt zn haben; er wurde vom Pabste nach einige»Jahren in das Bisthum Schwerin versetzt, und der schon unter ihm zumLandesvertheidiger ernannte kraftvolle Domprobst Heinrich Wolf vonLüdinghauscn einstimmig, nach vorhergegangener Annahme einer Wahl-kapitulation zum Bischof erwählt (bis 1392.) Kraftvolle Niederhaltnng derFehden, so wie eine weitere Ausdehnung auf andere deutsche Staaten,überhaupt eine kräftige Thätigkeit zeichnen seine Regierung aus. Schonam dritten Tage nach seinem Tode, vermuthlich um einem zu befürchten-den päbstlichen Eingriffe auszuweichen, wurde der bisherige DomprobstO)to Graf von Hopa als Otto IV, (bis 1424), gewählt. Diesertrat ganz in die Fußtapfen seines Vorgängers, und erhob das Stift Münsterzn einem der angesehensten Länder Deutschlands. Er erneuerte das durchKönig Wenzels falsche Ansicht im I, 1387 auf Grund einiger eingelau-fenen Klagen aufgehobene Landfriedensbündniß, dehnte es noch weiter aus,und gab ihm durch die mit demselben verbundene geistliche Brüderschaftdes Rosenkranzes eine religiöse Weihe. Dennoch hatte er verschiedeneheftige Fehden, u. a, mit dem übermüthigen Grafen von Tecklenburg, durch-zukämpfen, in Folge deren er siegreich seine Ansprüche ans die BurgenKloppenburg und Oyta im Niederstift, behauptete, vergrößerte, die dorti-gen Besitzungen eine Empörung der friesischen Diöcesanen unterdrückte,auch die Herrschaft AHaus, und die Burg Stromb erg der gleichbe-nannten mächtigen Burggrafen, die schon von Bischof Florenz abhängiggemacht waren, nach deren Ableben gewann. Er lösete viele verpfändeteGüter des Stiftes wieder ein, und erließ zahlreiche Spnodalbeschlüsse.Leider konnte alles dieses nicht hindern, daß die Fehden unter seinen Nach-folgern wieder auflebten, und das vortreffliche Landfriedens-Bündniß baldgänzlich erlosch. Das Domkapitel erscheint um diese Zeit nicht mehrals bloß mitregierende Behörde, sondern als die eigentliche Grundherr-schaft, die in dem zeitigen Bischof nur den Verwalter des Stifts erkennt.Seit 1392 fanden nur Personen aus höherem Adel, oderWenigstensaus ritterlichemStande, Aufnahme indas Dom-kapitel, welches von jetzt an fast nur als angemessenes Versorgungs-Jnstitut für den Adel dasteht. Die Bürgerschaft Münsters hatte ebenfalls,trotz der zahlreichen Fehden, in die sie verwickelt war, Mittel zur Ver-mehrung ihres Wohlstandes und ihrer Rechte gefunden; sie war fast so selb-ständig wie eine reichsunmittclbare geworden, obgleich Münster zum Rangeeiner freien Reichsstadt nie gelangte. Leider artete das Gefühl der bürger-lichen Selbständigkeit bald in Uebermnth aus, besonders seit Münster, wahr-scheinlich vom I, 1368 ab, gleich andern westfälischen Städten, Mitglied derHansa geworden war. Bereits rechneten manche Adeligen sich zur Ehre, Bür-ger von Münster zu werden und dort zu wohnen. Die Fehmgerichteließen sich nach Erlöschung des Landsriedensbündnisses, das seit l4ll> fastgar nicht mehr genannt wird, angeblich als alleinige Vollzieher desselbenmanche Eingriffe in die bloßen Civilsachen der Ortsgerichte zu Schuldenkommen, weßwegen seit der Mitte des. Jahrh, häufige Klagen ausvielen Gegenden Deutschlands über sie einliefen, gegen Ende des. Jahrh,ihr Ansehen in Deutschland, erlischt, und sie bloß in Westfalen in ihrerdoppelten Eigenschaft als Landesgerichte für die Freien und als (späterentstandene) Landfriedcnsgerichte sich behauptet, bis endlich mit verbesserterEinrichtung der übrigen Gerichte und besserer polizeiliche» Einrichtungenim 16, Jahrh, ihre Wirksamkeit auch hier erlosch, Nach Otto's IV. am