Angriffe im J> 1283 zu einer Stadt umgebildet. Mit der unaufhörlich nachRechtsvergrößerungen trachtenden Stadt Münster hatte er bereits, imI. 1277 einen Vertrag abgeschlossen, nach welchem u. a, dasStadtgericht von dem Bischof und der Stadt gemeinschaft-lich besetzt, das Einkommen desselben zwischen beiden, vor-behaltlich der dem Bischof zukommenden Erbgefälle ge-theilt, die Gruit (das Einkommen von der Brauerei) gegen eine jährlicheAbgabe von 40 Mark a» das Domkapitel der Stadt überlassen, und dieThürme auf dem Bispinghofe ihr, so wie alle anderen Stadtthürme, über-geben werden sollten. Dieser Vertrag läßt uns schließen, daß das städ-tische Wesen um diese Zeit schon vollkommen ausgebildet war, wenn wirauch den Verlust aller speciellen Nachrichten darüber zu bedauern haben.Wahrscheinlich entstand hier, wie in den meiste» anderen Städten, ausden Erbbesitzern des Brockhofes als eines Haupthofes der Stand derPatricier, oder Allbürger, welche als Bollbürger im ersten unsungeschmälerten Besitze der Stadtrechte waren; ihre Wohnungen mochtensich hauptsächlich im Lamberti-Stadtkirchspiel und in der Nähe des Mark-tes befinden, und das Rathhaus und die städtische» Gerichtsgebäude deß-wegen gerade hier errichtet sein. Wann die Bewohner der übrigen Stadt-theile diesem Stande zugesellt wurden, ist ungewiß. Die Patricier theil-ten sich nach dem Muster anderer Städte in kleine Genossenschaften, die„Geschlechter" hießen und keineswegs Blutsverwandtschaft voraussetzten,welche sich wieder in Gilden vereinigten. Der Rath und die aus die-sem hervorgehenden Bürgermeister mochten anfangs nur aus den Kirchspie-len des Brockhofes, bald aber aus allen Kirchspiele» der Stadt gewähltsein. Die allmählig zunehmende Zahl solcher Bewohner, die aus demHörigkeits-Verhältnisse der Nachbarschaft herüber gekommen waren, undunter verschiedenen Namen, meistens als Schutzvcrwandte, in der Stadtwohnten, bildeten die Zünfte oder Handwerker-Innungen, beschäftigtensich aber auch mit den, Kleinhandel, während die Patricier Landbesitzerund größere Kaufleute waren. Jene bekam.'» den Namen „Gemeinde,"und fingen mit Zunahme ihres Wohlstandes und ihrer Bildung, geradewie in Köln und vielen anderen Städten, bald einen Kampf an umgleiche Rechte und gleiche Bedeutung mit den Patriciern, die sie anfangsstolz »nd vornehm zurückwiesen, aber nach lange dauernden Kämpfen, welchejevoch in Münster nicht so heftig als z. B. in Köln waren, ihre Gleich-stellung um die Mitte des l5. Jahrh, bewilligen mußten. Von dieserZeit an geschah die Rathswahl ohne Zweifel nach der neuen durch dieGleichberechtigung aller Bürger nothwendig gewordenen Eintheilung derStadt in Laischasten, und bis dahin ist nur von den Patriciern alsBürgerschaft die Rede. — Wenn ferner die Uebergabe der genannten Thürmean die Bürger schon eine städtische Kriegsmannschaft neben der bischöflichenvoraussetzt, so erscheint zugleich die Stadt auch als ein bereits wohl-befestigter Ort. Wenigstens eine der später vorkommenden zweiMauern, und zwar die innere, mit hohen Thürmen längs ihres Umfangesund über den Stadtthoren, wie auch der innere Graben, lassen sich alsdamals vorhandene annehme». Der bischöfliche Landsitz auf dem Bisping-hofe mochte vorzüglich stark befestigt sein, wie noch jetzt in den starkendortigen Mauerresten bei der Reitbahn der Georgs-Commende zu sehenist: der sog. Fuchs thurm, (vermuthlich in seinen unteren Räumen einZufluchtsort für dieses Thier), gab der später durch die an ihm vorbeigeleitete Aa gebildeten Vertiefung den Namen des Fuchsloch es. Dernoch vorhandene Buddcnthurm mit dem an ihm noch befindlichen Rest derinneren Stadtmauer kann sehr wohl schon im >3. Jahrh, nebst der jenesStück ergänzende» Mauer bestanden haben. — Bei der Beständigkeit allerdamaligen Verhältnisse dauerte indessen die frühere Verwaltung der nichtzur Stadt gezogenen Theile der alten Höfe für die Freien sowohl alsdie Wortleute fort. So z. B. hatte der Brockhof mit den ihm unter-geordneten Höfen, welche zusammengenommen seit längerer Zeit dasGogericht Bakenfeld bildeten, die vom Domkapitel belehnte Familie vonMünster zu Vorstehern der Gerichtsbarkeit und der Güterverwaltung füralle Wortleute und Hörige bis z. I. 1268, wo diese Familie ihr Rechtüber oen schon theilweise durch Kauf und Tausch zerstückelten Hof demDomkapitel verpfändete, was den Weg zu einer späteren völligen Abtre-tung anbahnte; für die Freien des Hofes aber hielt der Bischof als Erbe ver
früheren Grafenwürde draußen auf dem (später v. Droste-Vischeringschen)Gute Lützgenbeck, das Gericht, während er in der Stadt unter den Pfei-lern des Rathhauses als oberster Stadtvorsteher und Landesherr persönlichoder durch seinen Stadtrichter, das Gericht für die Bürger (so lange ihmdas Recht zur Bestellung eines solchen von den Bürgern noch nicht abge-trotzt war), und in der Vorhalle des Domes als Erbe der Kirchenvogteipersönlich oder durch seinen Offizial das geistliche Gericht abhielt. Einesehr mannichfaltige Durchkreuzung der Rechte und Aemter mußte durch diesesorgsame Beibehaltung alter Verhältnisse oft auf einem kleinen Flächen-raum entstehen. — Kurz vor seinem Ende hatte Bischof Everhard trotzdes Landfriedens einen plötzlichen Ueberfall des Grafen von Tecklenburgzu dulden, der mit dem Grafen von der Mark, gegen welchen Everhardaus Auftrag des Kaisers Albrecht und laut den Bestimmungen des Land-friedens dem Erzbischof von Köln beistehen wollte, verbündet war. Durchheimliches Einverständniß mit den Bürgern Münsters drang der Graf mitseinen Schaaren plötzlich am lv. Nov. 1299 in die Stadt und auf denbischöflichen Hof, während der Bischof eben bei der Mahlzeit saß. Nurdurch eilige Flucht rettete sich dieser vor der Gefangenschaft. Doch wurdeneinige seiner Diener erschlagen, und viele werthvolle Sachen geraubt.Ein hierauf geführter Krieg mit den Grafen von Teklenburg und von derMark verwüstete einen Theil des Bisthums, und wurde endlich durchVermittelung der Bischöfe von Paderborn »nd Osnabrück beigelegt —Auf Everhard folgte Otto Graf von Rietberg als Otto III, (bis1396). Dieser wurde wegen verschiedener gesetzwidriger und despotischerHandlungen vom Erzbischof von Köln seines Amtes entsetzt, und an seineStelle wählte das Domkapitel den Domprobst zu Köln, Konrad Grafenvon Berg, (bis 13!9), der von Erzbischof von Köln bestätigt und imganzen Hochstift als rechtmäßiger Landesfürst anerkannt wurde. Er gab1399 auf einem allgemeinen Landtage zu Laerbrock (bei Nottuln,wo von jetzt an die Stände des Bisthums zu tage» pflegten, das ersteLandes-Privilegium, worin u. a. über die Lehensfolge der Töchterin Ermangelung männlicher Erben Bestimmungen getroffen und das Ver-sprechen gegeben wurde, keinen Offizial für die Verwaltung der gesumm-ten geistlichen Gerichtsbarkeit zu ernennen, sondern jeden seinRecht in solchen Angelegenheiten vor dem Bischof unmittelbar, oder voreinem andern kompetenten Richter, wie von Alters her, suchen zu lassen.Als aber der Pabst das Verfahren gegen den Bischof Otto nicht billigte,wagte Konrad nicht, gegen den päbstlichen Willen länger auf dem bi-schöflichen Stuhle zu bleiben, sondern verließ denselben freiwillig. Stattseiner wurde Ludwig, geborener Landgraf von Hessen, als Lud-wig II. (bis 1337) gewählt. Die lange Regierung dieses kriegerischenFürsten füllen größtenteils die vielfachen inneren und äußeren Streitig-keiten aus, in die derselbe sich, thcilweise wohl in Nachwirkung der vor-hergegangenen Unruhen, verwickelt sah. Fast mit allen benachbartenFürsten so wie mit dem Adel seines Landes, u. a. mit den Herren vonKorff zu Harkotten und mit dem Grafen von Davensbcrg, hatte er Feh-den zu bestehen, und zerstörte u. a. fast 79 feste Schlösser des Adels.Strenge hielt er auf Ordnung und Zucht unter allen Ständen, und hieltregelmäßig die Synoden, welche zur Bewachung des Lebenswandels derGeistlichkeit so wie zur Aufrechthaltung der kirchlichen Rechte dienten, zeigteaber auch Liebe zu den Wissenschaften, Wohlgefallen im Umgange mitgelehrten Männern, und menschenfreundliche Gesinnung. Lüdinghausen,Dülmen und Ramsdorf erhielten von ihm Stadtrechtc; die wiederunruhig gewordenen friesischen Diöcesanen brachte er durch Strenge zurRuhe; die Collegiatkirchen zu Dülmen und Horstmar stiftete er. Wenner auch einzelne Besitzungen und Rechte, ». a. manche Go- und Freige-richte durch Abtretung oder Verpfändung für immer oder für einige Zeitverlor, so gewann er dagegen andere, und trug durch Erwerbung derLandeshoheit über das friesische Land Westerwald (zwischen dem Emslandund der Drenthe) zur Vergrößerung des Niederstifts bei. — Ue-berhaupt lag eine Vergrößerung der Macht und des Reichthums sowohldes Bischofs als des Domkapitels im Geiste der Zeit, und wir werdenuns im Folgenden auf die Erwähnung der wichtigsten Gegenstände dieserArt, so wie der wichtigeren Fehden, Kriege, Bündnisse u. s. w. beschrän-ken. — Zum Nachfolger Ludwigs II- wählte das Domkapitel den Grafen