Haupt-Arm liegen, noch vor wenigen Jahrzehndcn Reste gelegen haben.Auswärts schloß sich vie sog. Koerstiege, ein Feldweg, der zum altenUnterhofe Koerde (Curithi) führte und noch setzt führt, ohne die setzige durchAnlegung des Nenbrücken-Thores nöthig gemachte Krümmung zu haben,unmittelbar an dieses Thor an. — Weil diese vier im Umfang desUeberwasser- (städtischen) Kirchspiels liegenden Thore für die Bewohnerund den Verkehr nicht ausreichen mochten, errichtete Hermann II. auch dasLiebfrauen- und das JüdeveldeSthor. Ersteres lag am westlichenEnde der Frauen-Straße, wo jetzt zwischen den Pappeln vier zur Zierdeerrichtete Pyramide» stehen. Es stand in der inneren Stadtmauer; derGraben nebst dem Wall nahm den Nächstliegenden Theil des jetzigen neuenPlatzes ein; der Lauf der Promenaden bezeichnet noch die alte Stadt-Gränze.Die alte Landstraße nach CoeSfeld über Rorel schloß sich auswärts un-mittelbar an dieses Thor an. Das JüdeveldeSthor stand am Norv-Enoeder Jüdefelder-Straße, diesseit der Promenaden, gegenüber dem Wind-mühlen-Berge, der später dessen äußeren Ausgang bildete. Der alte Wegzum Dörfchen Kindcrhaus, früher die nach Greven und Rheinc führendeLandstraße, der noch jetzt von dem Windmühlenberge ausgeht, ging früherunmittelbar von diesem Thore aus. — Das Ludgard-Thor ist wahr-scheinlich schon vom Bischof Ludwig von Thekaneburg errichtet worden;dagegen ist die Errichtung des Aegidii-Thvres (im Falle dieses nichtdurch das Schüttethor ersetzt wurde) so wie die des Servatii- desMauritz- und des HörsterthoreS dem Hermann unzweifelhaft zuzu-schreiben. Alle hiergenannten Thore bekamen gewiß irgend eine Befestigung,vielleicht auch eine Erd-Bastion, wie wir dieses wenigstens vom Hörster-Thore ausdrücklich wissen. Eine eigenthümliche Lage bekam das Servatii-Thor, indem es gerade auf den uralten Weg ausging, welcher damals,wie jetzt vie (auswärtigen) Kirchspiele Mattritz (den Kampvordeshof) undLamberti (den Brockhof) bis zur Werfe hin von einander schied. — Alsunter Herrmann die Stadt vollendet war, und Bevölkerung nebst Handelund Verkehr zunahmen, mußte auch allmählig Behufs einer geordnetenVerwaltung eine neue Eintheilung derselben in weltliche Bezirke nothwen-dig werden, die sich von der kirchliche» Eintheilung unterschied. Es muß-ten daher die Laischaften (ursprünglich die Wohnungsplätze der Inini oderWeltlichen außerhalb der Dom-Immunität bezeichnend) entstehen. Mitder topographischen Entwicklung der Stadt stimmt sehr gut die alte An-gabe, daß die Ueberwasser- und die Lamberti-Laischaft die älte-ste» gewesen seien.
Durch die Errichtung der neuen städtischen Kirchspiele, durch die Zu-sammenziehung der abgetrennten Hofestheilc zu einer Stadt, durch diezahlreichen hier angesiedelten Hofesbewohner und Wartleutc, denen baldviele Edele vom Lande folgten, durch Schenkung von Grundstücken undUebertragung der Hofesrechte an Kirchen und an Klöster, endlich durchKauf, Tausch und Vertrag mußten die alten Höfe bedeutend zerstückelt undin ihrer ganzen Verfassung bedeutend verändert worden sein- Auch auf dieVerfassung des Gaues, worin M. lag, mußte dieses zurückwirken, und dadasjenige was in dieser Rücksicht in Münster und dem Münsterlanve geschah,auch im ganzen Deutschland geschah, da ferner alle neueren Territoriender Fürsten und Edelen auf dem Wege der Lehen und der Hörigkeit mitden alten Allodialgütern vermengt waren und dadurch die alten Höfe undGaue zerrissen wurden, da endlich die Städte als ersten Schritt zu ihrerSelbständigkeit eine eigene Gerichtsbarkeit und Aushebung aus dem Vogtei-unv Landrecht fest im Auge hielten, so ist einleuchtend, daß überall derVerfall der alten Gauen und Hof-Verfassung der Entstehung der Städtevorhergehen, und ganz neue Verfassungs-Verhältnisse sich entwickeln muß-ten. ^ Münster verdankt dem Hcrrmann II. auch seine Verfassung. An-fangs verlieh er ihr bloß das Wickelet»-Recht, welches zwar in einerglaubwürdigen Urkunde Bürger-Recht (jus civieu,») genannt wird, abervon einem eigentlichen Stadt-Rechte wohl zu untcrschciden ist. DasWicbelets-Necht bezog sich nur auf einen geschlossenen Grundbesitz, dessenTheilhaber in einer gesetzlich anerkannten Genossenschaft standen, sich ge-genseitig den Besitz ihrer Wickelet«-Güter sicherten, und gemeinschaftlich zugewissen Lasten beitrugen. Bald folgte, nicht lange nach d. I. 1130,das eigentliche Stadt-Recht, durch welches die Stadt aus dem Gogcrichtausgeh oben, und ihre innere bürgerliche Verfassung und Rechtspflege be-
Münster.
stimmt wurde. Die Orginal-Urkunde des Münsterschcn Stadt-Rechts istzwar verloren gegangen. Doch kennen wir dasselbe ganz genau aus demStadtrecht für Bielefeld, welchem Gras Otto von Ravensberg im I. I32Kdas Münstersche Stadtrecht verlieh, so wie diesem höchstwahrscheinlich dasStadtrecht von Soest zum Muster gedient hatte. Die Rechte der Bürgerunter sich, wie auch gegen Fremde sind darin festgesetzt, sowohl von Sei-ten des Civilrechts als des Kriminalrechts. Auch durfte kein Höriger alsBürger ohne Erlaubniß seines Herrn aufgenommen werden, es sei denn,daß er ein ganzes Jahr auf städtischem Grunde gewohnt habe, ohne vonirgend Jemanden rcguirirt zu sein. An diese ersten aus bischöflicherMachtvollkommenheit verliehenen Ordnungen schlössen sich in späterer Zeitdie eigentlichen Willküren, welche Rath und Bürgerschaft unter sich selbstaufrichteten, an, und jene wurden durch diese näher bestimmt und ergänzt.Jede Verleihung einer städtischen Verfassung bedürfte der kaiserl. Bestäti-gung. Zunächst nach Münster erhielt Cocsfcld sein Stadt Recht, welchesauf einem Haupthofe gegründet und aus dem Besitz der Grafen von Kap-penberg an das Kloster Varlar, von diesem durch Abtretung an den Bischofvon Münster gekommen war, und darauf, im I. 1197, durch Herrmannaus dem Vogtei- und Landgerichte ausgehoben wurde. Bald nachher, imI, 1201, erhielt auch Bochold ein (freilich beschränkteres) Stadt-Recht.Neben der Sorge für das Aufkommen der Städte beförderte dieser fürMünster- und Miinsterland unvergeßliche Herrmann II. auch vie Vermehrungder geistlichen Stifter, und außer zahlreichen Schenkungen und Privilegien,die er den Münsterschcn und andern Kirchen ertheilte, stiftete er dasPraemonstratenser - Kloster Liesborn, und der Münstersche VicevomFranko unter seiner Mitwirkung das Kloster Langenhorst. Er ordneteferner die Archidiakonal-Verhältnisse neu, obgleich sie später weder festnoch allgemein geblieben zu sein scheinen; von der Zoll abgabt, welcheum diese Zeit entweder als Zubehör der herzoglichen Rechte oder durchbesondere kaiserliche Verleihung als Eigenthum des Bischofs erscheint, be-freite er die Angehörigen des Klosters Kappenberg, besonders zu Werneund Lüucn; den Zoll in der Stadt Münster, mit welchem Bürger langeZeit belehnt gewesen waren, löste er an sich, verpfändete ihn aber i. I.1203 dem Domprobst, um mehr Geldmittel für seine neuen Schöpfungenzu gewinnen. — Als nach Kaiser Heinrichs VI. Tode die neue Kaiserwahlsich spaltete, und ein Theil der Fürsten, Otto IV., ein anderer des ver-storbenen Kaisers Bruder Philipp von Schwaben wählte, war Herrmann,der zu den ersteren gehörte, eifrig für die Herstellung des Friedens, abervergeblich, bemüht; der ausgebrochene Krieg fing an, sich ganz zum Nach-theile Otto's zu entscheiden. Dieses Mißgeschick, vielleicht auch Abnahmeder Kräfte und Borgefühl des nahen Todes, bewog in ihm, seine letzteLebenszeit in völliger Znrückgezogenheit in dem von ihm gestifteten KlosterMarienfeld zuzubringen, wo er nach dreißigjähriger Regierung am 8. Juni1203 starb, ohne den unerwarteten Ausgang des Kampfes um DeutschlandsKrone, den Philipps Ermordung durch Otto von Wittelsbach (1208) her-beiführte, zu erleben. — Nach seinem Tode trat Anfangs eine streitigeWahl ein. Wenn nämlich in den ällesten Zeiten die Kaiser aus der Zahlfähiger Priester die bischöflichen Stühle zu besetzen pflegten, und die päbst-liche Bestätigung selten ausblieb, die Akklamation des Volkes aber alsnothwendig erachtet wurde, so konnte allmählig mit zunehmender politi-scher Bedeutung der Geistlichkeit die Erscheinung nicht ausbleiben, daß nurGeistlichkeit und Volk wählten, wie schon beim I I. Bischof Sweder ge-schah, von dem wir ausdrücklich wissen, daß er voils ulerl et pvpulielectus war. Anstatt des ganzen Klerus der Dioccese trat ferner, balddas mächtiger und reicher werdende Domkapitel, und anstatt des fastganz in die Hörigkeit versunkenen Volkes traten die wenigen noch übriggebliebenen Freien, der ältere Adel oder die (als solcher vermögeerblicher Rechte »nd Reichthümer auftretenden) Grafen, und die Mini-sterialen (mit erblichen Ehrenämtern und Güter» nicht vom Kaiser,sondern von dem Landesherrn bekleidete und dadurch aus dem Zustandeder Hörigkeit emporgehobene Leute) in den Vordergrund. Die größerenRechte und Borzüge dieser drei Partheien scheint Herrmann II ebenfallsgeregelt und dadurch den Grund zu der späteren ständischen Ver-fassung des Münsterlandes gelegt zu haben. Der Streit bei der neuenBischofswahl rührte nun daher, daß außer den Domkapitularen auch
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