Stifts oder Klosters verwand! wurden. Uebcrdieß hatte fich schon damalsei» eigenthümlicher Stand von Hörige», der der Altarhörigcn oderWachszinsigen lOrocensniilos) in Westfalen gebildet. Während »äm-lich die übrigen Hörigen, nachdem der größte Theil aller Ländereien inden Besitz weniger Grundherrcn, oder der Bischöfe, Domkapitel, Klösteru. s. w. gekommen war, auf dem Grundbesitze berührten, und unmittel-bar von früheren Freien abstammten, waren diese Wachszinsigen ohneEigenthum und Besitz, und genossen den kirchlichen Schutz gegen eine per-sönliche zur Bestreitung der Kirchen- und Altar-Bedürfnisse, namentlichzur Anschaffung des für den Gottesdienst so wichtigen Wachses, geleisteteAbgabe, die sie später auch in Geld oder Getreide entrichten konnten.Sie standen nicht unter dem gräflichen oder königlichen Richter, wie dieFreien, sondern unter dem Kirchcnvogtc, bald aber, nach Uebertragungder Bogtei an die Bischöfe, unter dem geistlichen oder bischöflichen Richter,galten aber nicht für unfrei, wie die dem Grundbesitze anklebenden Höri-gen. sondern bildeten vielmehr eine Art von Mittelstufe zwischen Hörigenund Freien. Allmählich wurde die Aufnahme in diesen Stand sehr gesucht,besonders von Leuten, die ohne Grundbesitz waren und, ohne unfrei zuwerden, den kirchlichen Schutz genießen wollten; auch Hörige suchten baldAufnahme, mußten aber vor ihrer Aufnahme von ihrem Herrn entlassensein. Wahrscheinlich bereitete dieser Stand der Wachszinsigen die Ent-stehung des Bürgerstandes in Westfalen vor; in M. sollen ihrer viele imKirchspiel Neberwasser gewohnt haben. — Das Gerichtswesen mußte umdiese Zeit ebenfalls eine bedeutende Veränderung erfahren, se größer dieZahl der Hörigen verschiedener Art, und se geringer die Zahl der Freiengeworden war. Schon seit drittehalb Jahrhunderten mußte das Amt desköniglichen Grafen, als des Richters über die Freien des ganzen Gaues,immer beschränkter, dagegen das des Kirchenvogtes, als des Richters füralle Hörige der Kirche, immer ausgedehnter, wichtiger und einträglicherwerden, und so die Bedeutung der Bischöfe, als sie die Kirchenvogtci ansich gebracht, schon allein hierdurch bedeutend zunahmen, hätten sie auchnicht, wie es doch bekanntlich geschah, um dieselbe Zeit den letzten schwachenRest der gräflichen Gerichtsbarkeit für die Freien an sich gebracht, lieberdiese, die weder in irgend ein Hörigkeits- oder irgend ein Schutzrecht ge-treten waren, dauerte der Königsban» fort, und der Bischof richtete übersie als königlicher Beamter und im Verhältnisse der alte» königlichen Gra-fen, hielt als Freigraf sein Freigericht in dem Gerichtsbezirke der Frei-grafschaft, in bürgerliche» sowohl als peinlichen Rechtssachen. Die Frei-grafcnwürde war aber nach Untergang der alten Gaugrafcn nicht immeran Bischöfe, sondern auch an adlige Familien als Lehen gegeben, die sichnun als Stuhlherren betrachteten, und den Stuhl mit einem von ihnenernannten Richter unter dem Titel eines Freigrafen besetzten. ObersterStuhlherr und oberster Vorgesetzter der Freigrafen waren bis setzt nochdie Herzoge von Sachsen. Bald trat aber in dieser Rücksicht eine großeVeränderung ein, als um das Jahr lI80 mit dem Sturze Heinrichs desLöwen nnd der Zertrümmerung des alten Herzogthums Sachsen die her-zoglichen Rechte an die Bischöfe, wenn auch nur in beschränkterem Um-fange, kamen, und namentlich die Aufsicht über die Frcigerichte ihnenüberlassen wurde, so daß sie wenigstens für ihre Diöcescn sich als obersteStuhlherrcn vo» setzt an betrachten konnten. Da die Schöppen der Frei-gerichte natürlich aus den freien Gerichtseingesessenen selbst genommenwurden, so konnte es wegen der abnehmenden Zahl der Freien mit derZeit leicht dahin kommen, daß alle Gerichtsgenossen zugleich Gcrichtsschöffenwaren und ihr Gericht also ein heimliches (geheimes, abgesondertes)wurde. Auch konnte es nicht fehlen, daß die Freigerichte fortwährend ihreWürde als königliche Gerichte zu behaupten, und ihren Wirkungskreis oftauf Kosten anderer Gerichte zu erweiter» suchten, während die setzt zuobersten Stuhlherren erhobenen Bischöfe sie theils unmittelbar unter sichzu bringen und von Kaiser und Reich zu trenne», theils sie sogar zu ver-nichten und aufzulösen strebten um sie mit ihren eigenen Gerichten fürdie Hörige» und Schützlinge zu verschmelzen. Dieß gelang ihnen auch bisauf einen gewissen Punkt, und eine geraume Zeit hindurch blieben dieFrcigerichte fast ohne alle Wirksamkeit; doch erhielten sich die Frcischöffenin einem geheimen Bunde so lange, bis sie Gelegenheit fanden, ihreWirksamkeit in einer neuen und noch ausgedehnteren Weise, nämlich als
das so berühmt gewordene Vchmgericht zu begründen. — Neben diesenalten Frcigcrichten wurde die Gerichtsbarkeit über die Eigen - und Schutz-hörigen von den Bischöfen. Domkapiteln, Stifter», Klöstern nnd vielenweltlichen Herren nach altem Gebrauche fortwährend ausgeübt, und zwardie peinliche wie die bürgerliche; es kann daher nicht befremden, daß z.B.die Äbtissin von Notteln Todesbefehle unterzeichnete, da seit der Eremtionder Stifter und Klöster von der Kirchenvogtci keine höhere Instanz anzu-rufen war. Weil die Kaiser schon früh angefangen hatten, alle, die sichin den Schutz der Kirchen begaben, von den Grafendiensten und den Gra-fenrechten zu befreien, so war diese Gerichtsbarkeit schon durch einigeJahrhundertc ausgeübt worden, und wurde bald durch besonders bestellteRichter, nicht mehr durch die Gerichrsherrcn selbst, wahrgenommen. DieseRichter führten verschiedene Namen; die für domkapitularische Gerichte er-nannten hießen gewöhnlich Gografen, und der Gerichtsbezirk die Go-grafschaft, das Gericht das Gogericht, ein Name, der bald auch fürdie von den weltliche» Herren bestellten Richter üblich wurde. Die Bezirkeder Gograischaften und der Freigrafschaften durchschnitten einander, weildie Wohnsitze der einzelnen Freien überall zwischen den Hörigen zerstreutlagen. Die Gografschaft, ursprünglich wie die Freigrafschaften aus denalten Gaugrafschaften hervorgegangen, galt aber nur für Weltliche, nichtfür Priester und Personen geistlichen Standes, für welche, insofern sievon dem Bischof abhängig waren, ein besonderes geistliches Gericht, welchesimmer noch an die frühere Kirchenvogtei erinnerte, eingesetzt wurde. Allediese Gerichte, sie mochten von der Kirche oder von weltlichen Herrenausgeübt werden, empfingen immer ihre Gewalt aus den Händen desLandesherrn, d. h. des Bischofs al? Erben der alten Grafengewalt undder Kirchenvogtei; daß durch sie bald ein sehr mannichfaltiges Recht aus-gebildet werden mußte, gebt aus der Verschiedenartigkeit der von ihnenabHangenden Personen hervor, die aus Geistlichen verschiedenen Rangesund aus Hörigen in den verschiedensten Abstufungen bestanden, vom Knechteund Leibeigenen an bis zum Zinspflichtigen und Schutzbefohlenen.
Fassen wir das Gesagte zusammen, und erwägen, wie jetzt in West-falen und im Münsterlande, — mehr oder weniger im ganzen Deutsch-land und überall, — die ganze Gewalt über den früheren Grafengau mit-telbar oder unmittelbar in die Hände des Bischofs und der Geistlichkeitgekommen war, und daß nach Zersplitterung des großen HerzogthumsSachsen auch die herzogliche Würde so wie das Recht des obersten Stuhl-herrn bald von diesem, bald von jenem Bischof in Anspruch genommen,namentlich aber vom Bischof Herrmann II. mit Glück behauptet wurde, sokönnen wir unbedenklich diesen Bischof als den ersten eigentlichenReichsfürste» in der Reihe der Münsterschen Bischöfe be-trachten. Noch viel wichtiger aber ist er dadurch geworden, daß durch ihndie Vollendung der Stadt nnd die Einrichtung eines geord-neten Städtewesens geschah. Zuerst nämlich gründete er die Pfa.rr-gemeinde zum h. Aegidius im I. I!8l1; er bestätigte Schenkungenvon Privatleuten, und verzichtete auf die Lehnhand und das Grundgeld.Bald nachher wurde auch das Aegidii-Nonnenkloster gcstsstct und ein Probstdemselben vorgesetzt. Die zunehmende Zahl der in der Nähe der Burgfich ansiedelnden Wortleute war ebenfalls auf dem Grunde des Kamp-vordeshofes nördlich vom Lamberti-Kirchspiel so angewachsen, daß er imI. llöö die Martini-Pfarre auf dem Grunde dieses Hofeseinrichtete und die Martini-Pfarrkirche erbaucte. Die Er-laubniß dazu bekam er um so eher, als der zeitige Probst zu St. Mauritz,auf den das Schulzenrecht des Kampvordeshoses übergegangen war, zu-fällig sein Better war. Er richtete gleichzeitig die Martini-Kirche alsKollegial-Kirche ein, so daß fich nun, den alten Dom mitgerechnet, dreisekundäre Kollegiatstifter, aber nur fünf Pfarrkirchen in der Stadt be-fanden, da der alte Dom, so wie später der neue, keine eigene Parochiehatte, nnd das Dom-Kirchspiel erst in der neueren Zeit, als viele Nicht-Geistliche mit ihren Familien auf der Dom-Immunität zu wohnen an-fingen. entstanden ist. In seinen letzten Lebensjahren gründete Herrmannauch noch die Servatii-Pfarrc nebst der Kirche, die sechste derZeitkolge nach, ebenfalls auf einem Unterhose des Brockbofes. Er umgabhieraus sämmtliche Kirchspiele mit bestimmten Gränzen »ach außen undnach innen, insofern diese nicht schon vorhanden waren, trennte das