sein, die von Ludwig I- vorgenommene Errichtung der Lamberti-Pfarre nebst Kirche, welcher der ganze Brockhof untergeordnet wurde, sogroß auch die Ausdehnung seiner Hvfesaat war; und so finden wir vcnndie drei alten Höfe, auf deren zusammenstoßenden Ecken die Stadt jetzterbauet ist, zu Pfarren erhoben. Alle drei bildeten in Beziehung auf dieeigentliche Stadt oder die Dom-Immunität das Land, und die Ueberwasser-so wie die Lamberti- und die St. Mauritz-Kirche lagen nach den! heutigenSprachgebrauch,: „auf dem Lande." Dasselbe Verhältniß blieb, alseine vierte Pfarre, nämlich die Ludgeri-Pfarrc nebst Kirche vondemselben Bischof Ludwig I. im I. >173 auf einer Abtheilung des Brock-hofes, nämlich auf einem sog. Unterhofc oder einer adgetrennien, derHauptverwaltung des Brockhofes untergeordneten Parzelle, al'v ebenfalls„auf dem Lande," errichtet wurde. Ob diese beiden Kirchen mir den zu-nächst liegenden Wohnhäusern schon jetzt eine Art von Einfriedigung ooerWall erhielten, oder ganz offen lagen, ob ferner an denselben Stellenschon früher Kapellen für die Bewohner des Brockhofes standen, oder nicht,darüber läßt sich nichts nachweisen, so wenig wie über die älteste Gestaltund Größe dieser beiden unicr Ludwig I. erbauete» Pfarrkirchen, von de-nen der »nierc Theil des jetzige» Lamberti-Thurmes, und der Hintere derjetzigen Ludgeri-Kirche, beide offenbar Älteren Ursprungs als die übrigenTheile, noch heute als Ncberbleibscl angesehen werden können. Die Lam-berti-Kirche wurde damals ohne Zweffel von den Eingesessenen des Brock-hofes mit Unterstützung des Domkapitels, als der Grundhcrrschaft, erbauet;in den ersten Zeiten scheint jederzeit ein Domherr das Pfarramt verwaltetzu haben. Die Ludgeri-Kirchc, in ähnlicher Art erbauet, wurde von Lud-wig mit einer Hove zu Wargcnbeck und deren Zubehör, zur Unierhaltungdes Pfarrers, beschenkt. Immer aber nahm der Pfarrer von Lambertidas Parochial-Recht über den ganzen Brockbof, und also anch über dieLudgeri Kugwngemeinde in Anspruch; er wurde dafür mehre Jahrhundertehindurch durch eine Abgabe aus den Einkünften der Ludgeri-Kirche ent-schädigt, bis diese Abgabe später in eine Memorie»-Stiftung verwandeltwurde.
Die oben erwähnte, schon unter Sweder begonnene, Aufhebung derGüter- und Wohnungs-Gemeinschaft zwischen Bischof und Domkapitelwar um diese Zeit in der Weise vollendet, daß unter Ludwig d>e Dom-Kanoniken schon im Besitze eigener und getrennter Wohnungen oder Dom-herrn - Curien erscheinen, die alle auf der Dom-Immunität lagen, undbei denen nur der gemeinschaftliche Tisch noch eine Zeit lang an dasfrühere Zusammenleben erinnerte; daß ferner eine Menge von Pro-vestings- oder Pröbftingshöfen, die dem Probst des Domkapitels,und eine nicht kleinere Zahl von Bischofs- oder Bispinghöfen lmitihnen viele Familien „Pröbsting" und „Bisping" als Verwalter) erschei-nen , die unmittelbar dem Bischof in Beziehung auf Verwaltung und Ein-künfte untergeordnet waren. An gegenseitigen Reibungen, den Besitz be-treffend, fehlte es bald anch nicht. Es ist unglaublich, wie sehr die Zahlder in den Schutz der Kirchen, also am Ende des Bischofs als oberstenKirchenvorstehers, übergetretenen oft sehr entfernt liegende» Höfe, die da-durch zwar nicht persönlich unfrei, aber doch hörig oder in politischer Hin-sicht unmündig wurden, i» der ganzen Diöcese Münster (so wie im ganzenDeutschland und fast im ganzen Europa) schon damals zugenommen hatte,und wie gering die Zahl der rcichsfreien Hofesbcsitzcr blieb. Auf demGrunde solcher hörigen Höfe entstanden im Münsterlande, wie in ähn-licher Art überall, die meiste» Städte des Landes, namentlich Haltern,Dülmen, Billerbeck, Warendorf, Beckum, Alen, Wernc u. s. >».; aufdem Grunde anderer cnistanden Nonnenklöster, wie z. B. die sehr altenzu Nottulii, Freckenhorst, Mctcln und Borchorst, oder Mönchsklöster, wiez. B. die der Prämonstratenser zu Kappenderg, Varlar und Klarholz, derBenediktiner zu Liesborn und Hohenholte. Fast alle Höfe waren dem Bi-schof oder Domkapitel, einem Kloster, oder einer mächtigen Familie unter-geordnet, welche für sie die Rcichspflichten erfüllten, aber auch reichlicheEinkünfte bezogen und die Gerichtsbarkeit an der Stelle der Hofesschulzenausübten. Die Häupter des Kapitels waren der Probst und der Dechantl)>i'iwp»s>«»s, ckei'mni«), wovon jenem insbesondere die Sorge für Erhal-tung der domkapitularischen Güter und Rechte, diesem die innere Leitungder Angelegenheiten des Domkapitels oblag; außerdem fanden sich ein
Scholastieus, zwei Ccllcrarii, ein Custos. zwei Subcustodcs, ein Vicc-dominus, ein Cantor, die sich später noch mehrfach verzweigten, und an-fangs die durch diese Namen bezeichneten Geschäfte selbst verrichteten,allmählich aber bloß Rang, Titel und den größten Theil der Einkünftebehielten, und die Arbeiten durch Unrerbeamte verrichten ließen. Auch diePröbste der sccundären Collegiatstifter zu St. Mauritz und im alten Doin,so wie vieler später gestiftete» Collegiatstifter, wurden aus der Zahl derDomkapitularc besetzt. — In diese Zeit fällt auch die Entstehung rerArchidiakonate, oder besonderer Bezirke für die Ausübung der geist-lichen Aussicht und Ueberwachung der amtlichen Wirksamkeit der Pfarrer;jedem solchen Bezirk stand unter Aufsicht des Bischofs ein Domkapitularoder anderer Geistlicher höheren Ranges vor. — Auf dem Bispinghofe,der als bischöflicher Landsitz eine vollständig ausgebildete Hofvcrsassung er-halten hatte, finden wir um diese Zeit einen Burggraf ls-r-mt^i-iu-nrki«>, der auch dort ein Burglehen besaß. Der zur Vertheidigung deralten Burg Miniigaroe ord bestellte Hauptmann der Dienstmannschaftmußte entweder »i der Burg selbst, oder doch in ihrer unmittelbaren Nähewohnen; wahrscheinlich war ihm mit seiner Mannschaft der Bispinghofzugewiesen, auf welchem außer ihnen noch die zur Verwaltung nothwendi-gen Beamte», Dienerschaft und ähnliche Personen Platz genug findenkonnien, was auf der Dom-Immunität weniger der Fall sein mochte.Diese Befehlshabcrstelle über die Kricgsmänner des Bischofs, deren schonin ren ältesten Zeiten einige nothwendig waren, wurde jetzt eine ange-sehene mit Lehen dotirte Würde, aus welcher später die der Burggrafen,sowie aus den Kriegsleuten ei» Theil des niederen Adels und des Ritter-standes hervorging. — In dieselbe Zeit fällt auch der Uebergang derWürde der Kirchcnvögtc auf die Münsterschen Bischöfe. Dieursprüngliche Auszeichnung, welche darin lag, daß die Kirche für ihre Per-sonen und Sachen, insofern sie weltlicher Art waren, nicht vom gewöhn-lichen Grafen des Gaues oder dessen Stellvertreter, sondern von besondersfür sie ernannten königlichen Vögten gerichtet wurden (woraus sich inneueren Zeiten der erimirte Gerichtsstand gebildet hat), war mit der Zeiteine Last geworden, seit die Bischöfe sich der vollen Ausübung gräflicherRechte zu nähern angefangen hatten, und das Amt der Vögte allmählich in dieHände gewisser edler Familien als erdliches Lehen und einträgliches Besitz-thum gekommen war, so daß die Bischöfe eben so wenig zur Unterwerfungunter die Verfügung eines an Range nicht höher stehenden Mannes, dernur der Form nach vom Könige bestellt war, sich fernerhin bereit, als zurErwerbung eines so einträgliche» Lehen-Amtes sich sehr willig zeigten.Wirklich kam es nach manchen Streitigkeiten und Reibungen dahin, daßdie Grase» von Tekeneburg als gegenwärtige Inhaber der Vogtei diesegegen gewisse Bedingungen an den Bllchof Friedrich II., und endlich de-finitiv im I. N73 an Ludwig I., wahrscheinlich nicht ohne mitwirkende»Einfluß der Familienbanve, unter kaiserlicher Bestätigung verkauften. Bi-schof und Domkapitel hatten nun keinen Vogt mehr über sich, setzten aberUntervögre für ihre einzelnen Besitzungen hin, die allmählich mit dem ge-wöhnlichen Gerichtsstände verschmolzen, der für Geistliche und andere Eri-mirte galr. — Auch die niederen Stifter und Klöster hatten solche Schirm-vögte, und wußten jetzt diele oft lästigen und allerlei Eingriffe machendenAufseher theils durch das uuter vielen Streitigkeiten errungene Privilegiumder freien Wahl ihrer Vögte unschädlich zu machen, theils durch ihre Ueber -lragnng der Vogiei-Würde an den Diöcesan-Bischof vorläufig zu entfer-ne», und sich endlich, als sie unter unmittelbare Aufsicht des Papsteskamen, sowohl vom Vogt als dem Bischof in alle» Rücksichten unabhängigzu machen. Mit Recht kämpften die Bischöfe lange und nachdrücklich ge-gen diese päpstlichen Eingriffe, da die alte und ungetrübte Kirchenver-fassung durchaus alle kirchlichen Anstalten der Diöcesc unter ihre Aufsichtgestellt hatte; doch war der Kampf vergebens, da die päpstliche Macht instetem Zunehme» war, und der eigene Wunsch der Klöster und Stifter,die keinen unmittelbaren Aufscher in der Nähe haben wollten, ihnen ent-gegen stand. Sogar viele Pfarren, wie z. B. die lleberwasser-Pfarre zuM., wurde einem Kloster oder Stifte, freilich unbeschadet der Abhaltungdes Gottesdienstes, einverleibt, so daß die für die Pfarre ursprünglich an-gewiesenen Güter größtenteils dieser entzogen, nur durch »othdürftigenUnterhalt des Pfarrers oder Pfarr-Vikars ersetzt, und zum Besten des