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zuerst austragen, da sie mit Jemandt zu schaffen hätte» und wir oder unsereNachkommen unser» Burggrafen zur Zeit zu Neineck wissen lasse». Fort sollder vorg. sambson und seine Leibslehns Erben, als vorg. stehet, allezeitverhüten und bestellen, daß uns und nnsern Nachkommen und Stiffts unter-saßen noch allen denjenen, so uns zu verantworten stunden, nun oder her-nachmahls kein schade, kroth (Last) oder nngelust von der Bnrch odervvrburch Neinecken geschehe noch wider darinnen nach aller ihrer Möge(Vermögen) und sonder arglist. Wäre aber fache, daß der vorg. sambsonoder seine Erben, Burggrafen zur Zeit zn Reinecken, als vorg., einen freundtoder Mag (Verwandter) auf der vorg. Bnrch enthalten wolten so sollen siezuvor bei uns oder unfern Nachkommen erscheinen und den freundt oderMag uns oder unfern Nachkommen zu recht picthen und das recht ein Mouathlang für uns oder unsere Nachkommen suchen und erfolgen und auch danehmen, so es ihnen wiederfahren kann, aber könnten alßdann wir oderunser Nachkommen den Vorst, freund off Mag nit recht verhelffen, noch dermechtig gesinucn, so mach der vorg. sambson off unser Burggraff zur Zeitzu Neincck obg. den freundt off mag zu Neincck auffenthaltcn wider denjehnen,der ihm vor uns recht wäre außgegaNgcn und verpflichtet worden. Und dervorg. sambson und ein ander unser Burggraf zur Zeit zu Neincck als vorg.stehet mögen sich, zu ihren nötcn behelffen auß Reineck und wieder darinwider aller Menniglich, ausgeschieden doch in allen fachen vorgeschriebenalß hiebcvor und am ncgsten Punkt geschrieben steht alß mit nahmen, daßsie verhüten und bestellen sollen nach ihrer ohne arglist, daß uns, unfernNachkommen und Stifft, nnsern untersaßen noch denjehnen so uns zn ver-antworten stunden nun und Hernachmals kein schade, kroth oder ungclustgeschehe von der Bnrch oder vorburch zu Neineck noch wieder darin zu keinerweisen. Fort soll sambson unser Burggraf zu Reineck und seine Erben dieBurch Neincck und alle die Lehustück in keine andere händt kommen lassen,es sei mit wissen und offenbahrem willen unser und unserer Nachkommen.Fort so soll sambson unser Burggras vorg. sein leblang unser und unseresErzstiffts unwidersagt los ledig Man sein und bleiben und soll auch znunserm oder unserer Nachkommen gesinnen feind werden unserer seind, diees seyndt oder Hernachmahls werden und soll auch der feind pleiben alle dieFehde ans auf unsere, unserer Nachkommen und stiffts kosten, so wie wirunsere kösten hätten. Und geschehe es wider einige der Vorst. Punkten durchgen. sambson oder einen andern unserer Burggrafen zur Zeit zu Neincck,wie oben geschrieben, so soll dcrselbig Burggraff, der also Brüchig wcrc,binnen l) Tagen nach unser oder unser Nachkommen Meinung einkommenin ein unser Schloß dieseits Rcins gelegen und darblciben nit drauß zu