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Die Burg Rheineck, ihre Grafen und Burggrafen : ein Beitrag zur Special-Geschichte der Rheinlande
Entstehung
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unserer Stadt Andernach, genannt der Reinecker Hoff. It. den Hoff zuNiederlützing und Kell santbt ihren in und zubehörnngen also daß die obg.Durch und Schloß Reincck mit seiner Zubehörung und obgenannten lehnstückeneine der vier seulen unseres Stiffts Cöln ist und immer sein und pleibcn s^ll.und der vorg. sambson unser Burggraff zu Neineck Und seine Leibs-lehns-Erben sollen die vorgeschriebene Burg zu Reinecken hüten, halten, besitzenund verwahren Erblich als ei» Burggraff zu Reineck von uns und unfernNachkommen und Stifft Cöln wegen und zu unserm, unseru Nachkommenund Stifft Cölln Behufs, und ob der vorg. Sambson oder seine Leibs-lchns-Erbcn mehr Söhne dann einen nach ihrem todt verlißen, so sollen doch nitmehr dann der söhne einer Burggraff zu Reineck sein, der da LeibslchnS Erbeist und welcher uns oder unseru Nachkommen der beste und nützlichste dünket,der eine vor der andere nach, also lang der Leibeslehns Erben nach ihmeseyndt. Erliße aber ein Burggraf zur Zeit keine Leibs-Lehns Erben, alsvorgeschrieben steht, so solle einer von des Burggrafen Brüdern, die er nachihme gelaßen hätte, Burggraf zu Reineck sein und bleiben, der eine vor derandere nach, also lang da Leibs lehns Erben oder gebrüdere nach dem vorg.Burggrafen seynt und alle Weeg derjehne, der uns und unfern Nachkommender best und nützlichst bedünken wirdt. Fort soll der vorg. Sambson undseine Leibslehns-Erben, als vorg. ist, Portzencr (Pförtner), Wächter, Thorn-knecht auf die Burg zu Reineckcn, die ihm alba scyndt, off die nachmalsdargesetzt werden sollen, daß auch mit unserm wißen und offenbahren willenunserer und unserer Nachkömmling, als dick einer von den ersatz werde,geschehen solle, uns oder unfern Nachkommen und Stifft thun hulde», gelobenund schwehrcn auf alle Punkt vor und »achgeschrieben. Fort so soll derBurggraf sambson und seine Leibeslehns Erbe» uns und unser» Nachkommen,unsere Ambtleuth und diener, von uns außgesandt, allezeit Tag und nacht,in welcher maßen wir und sie dcß gesinnen und bcdürssen, ploß und gc-wapfnet, zu pfcrdt und.zu fuß auf die vorg. Burch drauß und darinnenlaßen kommen und fahren ohne alle gefahr und arglist mit namcn unserAmtsleuthe ohne Briese und andere unser Diener, als vorstehend stehet, mitunfern oder unser Nachkommen offen Briefen auf unsere Kosten. Fort sosoll der vorg. sambson und seine Erben Vorst., die Burggrafen zur Zeit sein,die Burgleuthe von Reineck, die wir oder unsere Nachkommen allda Burg-lchns bekennen, ans der vorg. Burch ihrer Burglehns vestiglich und ruhiglichgepruchcn lassen und sie daraus und darin kommen lassen ungehindert undungeirrct, diewcil solche Burgleuth in unser und unser Rachkommen Huldund gnad seyndt und alsofern als denselben Burglenthen vor uns und unfernNachkommen und Stiffts rechts genügt und sie ihre Sachen anch vor uns