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Domkapitel zu Trier aufgenommen wurde, war wahrscheinlich eindritter Sohn Johann VII. Derselbe erscheint 1449 als Domkü-ster in verschiedenen Urkunden über eine Streitsache mehrerer Dom-herren gegen das Domkapitel wegen einer von letztcrm verliehenenPräbcnde. Nach 1461 findet er sich nicht mehr.
Diedrich und Peter theiltcn im Jahre 1463 die väterlichenBesitzungen unter sich und mit einem Enkel Johann's VII. glei-chen Namens. Diesen Enkel Johann hatte Johann VII. nochbesonders bedacht; er war, wie sich aus einer spätcrn Deductions-Schrift Philipp's von Warsberg ergibt, ein Sohn Diedrich'sund thcilte er somit merkwürdiger und ganz ungewöhnlicher Weisemit seinem Vater und seinem Oheime. Dies wird um so auffallen-der, als der ihm zugefallene Theil nur unbedeutend und mit Schul-den belastet war, und er trotzdem an alle weitern Forderungen anseinen Vater und Ochmen verzichten mußte. Die Theilung selbstwürbe mit Zugrundelegung jener vom Jahre 1428 so ausgeführt,daß Diedrich das Schloß Rheineck mit allen Gütern, wie siesein Vater besessen, erhielt; Peter bekam die Güter in Ander-nach und alle jene, welche sein Ohm Heinrich früher zu seinemTheile besessen hatte, indcß mit Ausnahme jener, welche Johann VII.seinem Enkel Johann noch besonders überwiesen. Dieser erhieltaußerdem noch den aus der Tombergischen Erbschaft herrührendenTheil an dem Schlosse Miel mit der Herrschaft, Dorf, Land undLeuten und den Lasten, die darauf verschrieben „davon er sich lösenund an sich bringen mag!" Andere Forderungen wurden ihm trotzdieser auffallend geringfügigen Abfindung nicht zugestanden. DieHerrschaften Bruch und Tomberg.behielten die Brüder Died-rich und Peter gemeinschaftlich, ebenso blieben die übrigen Lastenund Rechte :c. An die Theilungs-Urkunde, welche auf St. Gör-gentag 1463 ausgefertigt wurde, haben Wilhelm, Graf von Vir-neburg, Diethrich, Graf zu Manderscheid und Daun, undDiethrich, Graf zu Manderscheid, Herr zu Schleiden, ihrJnsiegel gehangen').
') kiiotker, IV. x. S70.