1300 zu cuicr Vereinigung, in welcher festgestellt wurde, daßRhein eck zwar Eigcnthum der kölnischen Kirche, der Burggrafindcß erblicher Burggraf sei'), aber bald nahmen die Zwistigkeitcnwieder ihren Anfang. Ein Schiedsspruch, den am 1. Dezember1300 Walraff von Montsoie und von Falkenburg undJohann van Kupc in diesen Streitigkeiten erließen^), ward vomErzbischof nicht angenommen und dieser endlich gezwungen, dieSache vor den Kaiser zu bringen. Die Beschwerdeschrift, in wel-cher der Erzbischof den Burggrafen der Felonie und einer Mengeanderer Uebergriffe beschuldigt, liefert einen interessanten Beitragzur Geschichte unserer Burg und der Zeit überhaupt; wir theilensie deshalb in einer Uebersetzung mit:
„Zuerst fiihrt der Erzbischof von Köln an, daß Philipp vonH eins berg, welcher damals Dechant, späterhin Erzbischof von Köln ge-wesen, auf Befehl Rcinald's von Dassel, Erzbischofs von Köln, derdazumal mit dem Kaiser bei der Belagerung der Stadt Rom abwesendwar, den Berg Rh ein eck in Besitz genommen und nachdem er ein steinernesGebäude, das dem Erzstifte in der Stadt Köln gehörte, abgebrochen, habeer dasselbe auf dem Berge Rhein eck mit einer goldene» Thurmspitzc, wiees noch vorhanden, wiederum aufgerichtet. Als nach dem Tode Rcinald'sPhilipp Erzbischof geworden, habe er den Berg mit einer Mauer umgeben.
Dann sagt derselbe, diese Burg Rheincck gehöre mit Grund undBoden ganz und durchaus der kölnischen Kirche und sonst Niemand habeirgend ein Recht auf dieselbe.
Derselbe sagt ferner, daß die Burgmanncn, der Capcllan, die Thurm-Wächter, Wächter und Pförtner dem Erzbischof und der kölnischen Kircheangehörten, daß jeder Burgmann 6, der Burggraf dagegen 12 Mark jährlichvon der kölnischen Kirche ziehe, der Burggraf aber keine besondere Rechtein der Burg habe und daß die Burgwächtcr ihre Einkünfte von der kölnischenKirche hätten, wie dies in jenen Gegenden bekannt sei.
Ferner führt derselbe an, daß der Vater und der Großvater dcöjetzigen Burggrafen von Rheincck zu den Zeiten der kölnischen ErzbischöfeKonrad und Engelbert die Schlüssel der Burg jenen überantwortethätten, zur Ancrkenntniß der Herrschaft und Lchnrührigkcit der Burg vonder kölnischen Kirche, also auch anerkennend, daß sie kein anderes Recht auf
') Siehe die betreffende Urkunde im Anhange Nro. I.
2) Lacomblet, II. z>> 6S8.