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Hand- u. Adressbuch der Geschlechtsverbände u. Stiftungen
Entstehung
Seite
91
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Geschlechts-, Familienstiftungen sowie Stipendien. 91

Völkershausen 1830, von Stein 1835, von Türckheim 1822, vonWasmer 1837, von Ziegesar 1770.

Nach der Zeit ihrer Aufnahme waren es folgende Mitgliederder Ganerbschaft des Hauses Alten-Limpurg:

1. Wilhelm von Lersner, K. K. Oesterr. Rittmeister a. D.,

17. Decemher 1832.

2. Hector von Holzhausen, IL E. Oesterr. wirklicher Kämmerer,

General-Major a. D., 30. November 1834.

3. Günter von Ketelhodt, Ober-Appellations-Gerichts-Präsident

a. D., 15. Decemher 1834.

4. Max von Günderode, Königl. Bayr. Kammerherr, erwählter

I. Administrator.

a) Des von Cronstett'schen und Hynsperg'schen evan-gelischen Damenstiftes,*) sowie

b) der von Schad'schen und

c) der von Humbracht' und von Glauburg'schen Stif-tungen,**) den 4. December 1836.

5. Max von Bellersheim, K. K. Oesterr. wirklicher Kämmerer

und fürstlich Thurn- und Tax'ischer Ober-Postmeister a. D.,erwählter H. Administrator des von Cronstett'schenund Hynsperg'schen evangelischen Damenstiftes, den 4. De-cember 1836.

6. Hans von Türckheim, Grossherz. Badischer Geheimrath

I. Klasse, ausserordentlicher Gesandter und Bevollmächtigter,Minister am Kgl. Preuss. Hofe, Kammerherr, den 6. De-cember 1840.

*) In Frankfurt a. Main.

**) In Betreff der von Humbracht und von Glauburg'schen Stiftungen seiFolgendes notirt.

Frau Maria Philippine von Humbracht, geborne von Glauburgmachte am 23. Februar 1776 ein Testament, und setzte, da sie keine Leibes-Erben hatte,die Gan erb schaft des Hauses Alten-Limpurg als Erbin ein. Sie hatte hierbeiin Erwägung gezogen, dass ihre und ihres seligen Ehegatten Familie seit undenklichenJahren aus dem Hause Alten-Limpurg stammten, und verfügte daher ihr "Vermögenzu einer Stiftung unter ihrem Namen.

Aus dieser Stiftung soll denjenigen Mitgliedern weiblichen Geschlechts, so von deradligen Gesellschaft Alten-Limpurg abstammen oder in diese adelige Gesellschaft an-geheirathet sind, ohne Unterschied, sie seien noch ledig, oder verheirathet, oder Wittwen-standes, wenn sie sich in einem vermögenslosen oder bedürftigen Zustande befinden,eine Beihülfe von den Einkünften ihres Vermögens gewährt werden.

Sollte sich Niemand aus der Ganerbschaft vorfinden, der diese Unterstützung be-dürfe, so sind diese Einkünfte zum Kapital zu schlagen.