Geschlechts-, Familienstiftungen sowie Stipendien. 91
Völkershausen 1830, von Stein 1835, von Türckheim 1822, vonWasmer 1837, von Ziegesar 1770.
Nach der Zeit ihrer Aufnahme waren es folgende Mitgliederder Ganerbschaft des Hauses Alten-Limpurg:
1. Wilhelm von Lersner, K. K. Oesterr. Rittmeister a. D.,
17. Decemher 1832.
2. Hector von Holzhausen, IL E. Oesterr. wirklicher Kämmerer,
General-Major a. D., 30. November 1834.
3. Günter von Ketelhodt, Ober-Appellations-Gerichts-Präsident
a. D., 15. Decemher 1834.
4. Max von Günderode, Königl. Bayr. Kammerherr, erwählter
I. Administrator.
a) Des von Cronstett'schen und Hynsperg'schen evan-gelischen Damenstiftes,*) sowie
b) der von Schad'schen und
c) der von Humbracht' und von Glauburg'schen Stif-tungen,**) den 4. December 1836.
5. Max von Bellersheim, K. K. Oesterr. wirklicher Kämmerer
und fürstlich Thurn- und Tax'ischer Ober-Postmeister a. D.,erwählter H. Administrator des von Cronstett'schenund Hynsperg'schen evangelischen Damenstiftes, den 4. De-cember 1836.
6. Hans von Türckheim, Grossherz. Badischer Geheimrath
I. Klasse, ausserordentlicher Gesandter und Bevollmächtigter,Minister am Kgl. Preuss. Hofe, Kammerherr, den 6. De-cember 1840.
*) In Frankfurt a. Main.
**) In Betreff der von Humbracht und von Glauburg'schen Stiftungen seiFolgendes notirt.
Frau Maria Philippine von Humbracht, geborne von Glauburgmachte am 23. Februar 1776 ein Testament, und setzte, da sie keine Leibes-Erben hatte,die Gan erb schaft des Hauses Alten-Limpurg als Erbin ein. Sie hatte hierbeiin Erwägung gezogen, dass ihre und ihres seligen Ehegatten Familie seit undenklichenJahren aus dem Hause Alten-Limpurg stammten, und verfügte daher ihr "Vermögenzu einer Stiftung unter ihrem Namen.
Aus dieser Stiftung soll denjenigen Mitgliedern weiblichen Geschlechts, so von deradligen Gesellschaft Alten-Limpurg abstammen oder in diese adelige Gesellschaft an-geheirathet sind, ohne Unterschied, sie seien noch ledig, oder verheirathet, oder Wittwen-standes, wenn sie sich in einem vermögenslosen oder bedürftigen Zustande befinden,eine Beihülfe von den Einkünften ihres Vermögens gewährt werden.
Sollte sich Niemand aus der Ganerbschaft vorfinden, der diese Unterstützung be-dürfe, so sind diese Einkünfte zum Kapital zu schlagen.