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3 (1894) (Geschichte der 1822 bezw. 1867 im Mannstamm erloschenen Häuser Posewitz und Casekirchen (Tümpling)) : mit Urkunden-Anhang, Bildnissen, anderen Kunstbeilagen, Nachträgen und Berichtigungen zu den drei Bänden, zwei Siegeltafeln, zwei Handschriftentafeln, General-Register für die drei Bände und dem Stammbaum von der Theilung in Linien an
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ständigen heurigen Erndte an ZVinter- und Sommer-Früchten, auch Gärthen,Gräßerey, Wiesenwachs, Hoxff- und Weinbergs nebst anderen Nutzungen, siehaben Nahmen, wie sie wollen (doch sxolusivs des luveutarii, welches gleicherGestalt dem Herrn von Tümpling in Boblas erblich verkauft worden) Hrn.Abkäuser Erb- und eigcnthümlich cum vuou-r xossssZious mit allen des GuthsGcrechtssame oouosruirenden und in die Gerichte gehörigen Ooeurueutüs,Briefschaften und vrotoieollsu nach einer hierüber auszufertigenden Tubsllsvon jetzigen vstri ?auli ^72? <3cl. Gott zu übergeben, auch sämtliche Untcr-thanen, Zinß- und Lchn-Louthe an Abkäufern zu überweisen verspricht: Alsowill wenn dieser Rauf Key der Hochlöbl. Landes Regierung zu Altenburg zurLoutirmutiou angenommen werden solte, Er die Lehn hiermit auflaßen, jedochmit Vorbehalt des Unterpfand-Rechts bis zu gäntzlich erfolgter Bezahlung desvölligen Kauf-Schillings und so lange der ausgesetzte Lehn-Stamm hierauf annochhaften sollte, wobey sich Herr Verkäufer noch überdem die bereits vor voll-zogenen Rauf betagten Sinßen, Lehn- Abzugs und Straf-Gelder jedoch aufseine Rosten gebührend einzutreiben bcdünget. Nachdem nun beyde HerrnOoutraRsutöu diesen ans guten vor-Bedacht unter sich errichteten Rauf inallen vuuotsn und vlunsnlu vest und unverbrüchlich nachzukommen sich hier-mit rsoixroos vcrbündlich machen und zu solchem Ende allen und jeden Aus-stüchten und Behelfen, sie haben Nahmen wie sie wollen, aus das Beständigsteund kräftigste sich begeben:

Also hat besonders Herr Verkäufer zur Landüblichen Gewehr wiederJedermanns An- und Ansprüchen auf obangeführte Maaße nach denenallsgirtsu rssx. Lehn-Briesen, vergleichen, Begnadigungen, Erb-Büchern, derAnsmeßung und den Ranf-Anschlag sich hierdurch wohlbcdächtig verpflichtet,anbcy sich annoch anheischig gemacht, nicht nur die Os,WÄlüov derer ans seinemRitter-Guthe Tümpling haftenden Nyxobllsiesu und Lchns-Herrl. Vonssussbey erfolgter Abtragung derer letztern Rauf-Gelder bchörig anzuschaffen,sondern auch geschehen zu laßen, daß, wenn wieder Verhoffen sich ein Gewehrs-Mangel ereignen solte, Von Hrn. Abkäufern alsdann bey nur bemeldenletzter» Zahlung?-ll'örruiwz Fünf Hundert Gülden Meißnisch zu seiner Sicher-heit bis zu Austrag der Sache inne behalten werden könte, und soll sothanerRauf bey Hochlöbl. Landes-Regierung zu Altenburg zur gnädigsten Von-Lriuubiou und hohen Lehnsherr!. Einwilligung auf gemeinschaftliche Rostendes sördersamsten Vorgetragen werden, alles treulich, sonder gefährde,

Hauß Schieben den qF äuuy (727.

(!,. 8.) Tarl Friedrick) von Tümpling (V. 8.) Heinrich Tarl von Tümplingals Verkäufer, als Abkäuser.

Wir Endes unterschriebene allerseits an dein Ritter-Gnthe Tümplingstehende Mitt-Belehnte bekennen hiermit, daß wir zwar auf inständiges An-suchen des Herrn Amts-Hauptmanns von Tümpling und in der guten Absicht,Ihm aus seinen jetzigen Vrsckib-Wesen heraus zu helfen, in abstehenden ver-abredeten Rauf des Guthcs Tümpling unfern Loussus kraft dicß ertheilen,jedoch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß an Herrn Verkäufer keiner seiner