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Vorfahren obige zu seinem halben Ritter-Gnthe Tümpling benante und un-benante Tsrtinsnbiöir, Rechte und Gerechtigkeiten von langen Iahren bißhierher ruhiglich besetzen, genutzet und gebrauchet, oder nutzen und gebrauchenkönnen, sollen oder mögen, jedoch alles nach mehreren und klahrern Innhaltderer altern und neuern Lchn-Briefe des rssp. Vergleichs und Begnadigungs-Briefs äs äerto Z7t- Juni ^SS8 nicht weniger des uo. ^sss bey dem Ritter-Guthe Tümpling neu gefertigten und äs äubo Tamburg den 7. änvrmrürnMoirtsu Erb-Zinnß-Buchcs, nnd wie hierauf Verkäufer und deßen vor-fahren, von denen hohen Landes- und Lehns-Herren von Zeit zu Zeit damitwürklich beliehen und iuvssbiret worden sind: Ingleichen was nachhero msn-bionwtsu Ritter-Guthe etwa noch ferner zugewachßcn und aus den neuenErb-Zinß-Buche äs no. ^720 (welches aber nur mztitins ouusu alhier an-gefllhret wird) des mehrern zu ersehen, auch was an Beschwerungen jedesmahlauf selbigen gehaftet nnd aus der angefügten Lpssitiontiorr snb (1. gleichfallswahrzunehmen seyn möchte, an Anfangs bcmcldeten Herrn Heinrich Carlvon Tümpling auf Blösien, des hohen Stifts Merseburg Dom-Herrn, Erb- undeigenthümlich um und für Zehntausend Neunhundert Gülden Meißnisch jedenGülden zu 2Z guten gr. und den gr. zu Z2 H gerechnet stixuiirbs Kauf-Lummsdergestalt und also, daß Viertausend Gülden auf obigen verkauften halbenLehn-Guthe Tümpling vermöge des diesfalls zwischen Herrn Verkäufern,Käufern und Mitt-Bclehnten an dein Ritter-Guthe Tümpling sulz äs,toSchieben den 22^ Iuly t?2S errichteten Freund-Vetterlichen L-sosssss als eingewißer ausgesetzter Lehn-Stamm für die Herren Vettern Posewitzer Liniestehen bleiben, jedoch Hr. Käufer hiervon die Landübl. Intsrssssn s, 5 protlsnt, nnd zwar von halben Iahren zu halben Iahren Herrn Verkäufer oderdessen männl. Leibes Lohns-Erben zu entrichten, bei erfolgter Abtragung diesesLehn-Stammes aber solchen in vollgüldigen Geldto auszuzahlen gehalten seynsolle; Ferner werden Dreihundert Gülden Hrn. Ludcwig Vtto von Tümplingals Dritt-Belehnter von der Berg-Sultzer Linie, wegen der äs änto Schiebend. 2. äur>i l?Z7 oonäitiong,t,s ausgestellten Rsnunsinbioir seiner Mitt-Belehn-schaft an der Helfto dieses Guthes Tüuipling, Dreihundert Gülden denen Herrenvettern zu Schieben nnd Zweihundert Gülden dem Hrn. Vetter zu Posowitz nachobangezogenen Freund-Vettorlichen Vertrage vergnüget. Den Ucber-Rest desKaufs-Schillings aber an Sechstausend Einhundert Gülden verspricht HerrKäufer auf drcp Termins als sogleich den ersten Tsrmin ^ Tage nach Ueber-gabe des Guths, den andern Vster-Marckt ;7Z8 und den dritten und letztenTermin Gel. Gott Uioimslis Marckt I7Z8 jedesmahl an Hochfllrstl. Regierungzu Altenburg zu des Herrn Verkäufers LlonenrsMaße allda und zwar zweiDrittel an vollwichtigen Frantz- und einen Drittel an Spanischen Geldtobahr zu bezahlen, nnd von Zeit der Uebergabo bis zum letzten Iahlungs-Tsrmin von halben Jahren zu halben Iahren Landübl. mit s x. Llsnt. zu-verzinsen.
Gleichwie nun Herr Verkäufer seinen halben Antheil an offt bomeldotenGuthe Tümpling, so viel das Lohn betrifft mit allen obbeschriebencn Tsrtünsn-tisn, Rechten und Gerechtigkeiten, Nutz und Beschwerungen, nebst der voll-