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3 (1894) (Geschichte der 1822 bezw. 1867 im Mannstamm erloschenen Häuser Posewitz und Casekirchen (Tümpling)) : mit Urkunden-Anhang, Bildnissen, anderen Kunstbeilagen, Nachträgen und Berichtigungen zu den drei Bänden, zwei Siegeltafeln, zwei Handschriftentafeln, General-Register für die drei Bände und dem Stammbaum von der Theilung in Linien an
Entstehung
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Reibitschcn Guths Beyersdorff würcklichcn anwenden, und in Fall er nachGottes willen Seiner vertrauten Todt (welchen der Höchste noch lange ver-weilen wolle) erleben wurde, als dero von vor Wohlermcltor Seiner kiinfftigcnEheliebsten Ihme Zugebrachte votsrn Erb- nud Eigenthiiniblichen behaltensoll, das übrige aber, So Sie, des von Tiiinpelings itzige Jungfer Brant, JohannaBarbara von Bottfeldin auff die nach dos Höchsten Willen sich begebende Erb-und Todesfälle von Ihren Eltern, Geschwistern, Freunden oder sonst anbeweg- und unbeweglichen Güthern Baarschafft oder Außenstehenden Schuldenerben oder erlangen wird, Soll Ihr, Ihren Kindern und Erben, oder weineSie es nach Ihrer hiermit ausdrücklich vorbohaltcucn Freyen Visposition ver-ordnen will, eigenthninblich verbleiben, Jedoch Ihrem künfftigen Eheliebstcndomo von Tümpeling, damit er bey ihrem Leben den gebührenden Gonieß-branch davon haben möge, gegen annehmlicher und gnugsamer Versicherungabgefolgct werden.

Welches alles der Herr Bräutigam, der von Tümpeling, Trafst seinerhicrbey befindlichen Unterschrifft beliebet und angenommen auch seiner ge-liebton Braut Zu BeZeugung seines gegen Sie geneigten getreuen Gemiithsgegen dero Ihme Zugebrachten Iwolffhundert Gülden Heyrath Gnth, demLandes Gebrauch nach wiederumb Zwölffhundert Gülden Zum vot^Iitio oderLeibgedinge, alß Scchßhnndcrt Gülden uff und ans Seinen Lehn- und RitterGüthcrn Bosewitz und Zöthen und Scchßhundert Gülden aus den künfftiganfallenden Reibitschcn Gnthe Beyersdorff und allen derselben vsrtinsntisnan Lehn- und Erbe, wie die Rahmen haben, und wo Sie nur zu befindenseyn mögen, nichts davon ausgeschlossen, mit der gnädigsten Lehn Herrnund seiner Sämbtlichcn Herrn Nlitbelehnten vonssus auch ausdrucklichenEinwilligung des itzigcn Besitzers des Guths peyersdorff, dos von Reibitsch, intrafst dieses Briefes derogcstalt verordnet, daß im Fall Sie die itzige JungferBraut Johanna Barbara von Bottfeldin Ihres künfftigen Eheliebsteus WolfsFriedrich von Tümxelings Todt (Welchen Gott noch viel Zeit und Jahre ver-hüten wolle) erleben würde, Ihr sodann von dessen Leibes- oder Lehcns-Erbcnuf vorhergehende halbjährige Loßkllndigung (So alsdann, Sowohl der FrauWitben, als denen Lehens Erben frey stehen soll) die Zu- und wiircklich insLehen gebrachte Zwölffhundert Gülden Ehegeldcr ncbcnst andern ?ars,xlrsr-nsäisri, So Sie Ihren Ehelicbsten gegen gnngsamen Schein mehr Zu- undin die Lehn- und Ritter Güther Bosewitz, Zöthen und Lcyersdorff gebracht,an obcrwehntcn valor und schweren Reichs Silber-Wiiutze, als 2^ WeißnischeSilber Groschen vor einem Gülden gerechnet, danckbarlich und Zwar Scchß-hundert Gülden Lhegeldt aus Bosewitz und Zöthen, und Sechßhnndert Güldenaus Beyersdorff, hinwieder bezahlet vnd herausgegeben, oder bis Zur Ab-lcgung Jährlich in das Hundert mit Fünff Gülden. Die ZwölffhundertGülden Gegen vermächtnüs aber, dcßen Art- und Landes-Gewohnheit nach,doppelt, als Jedes Hundert mit Zehen, und also Jährlich mit Einhundertund Zwanzig Gülden die Zeit Ihres Lebens, in freyen Fristen, als halbBstern, und halb Moüs,slis (den nechsten Termin so ausgang des dreißigstennach ereigneten Todesfall folgen wird, damit auzufahcn) an obcrwehntcn un-von Tümpling. III. Urk. - Anhang. 26