vcrbothcnen schwchren Müntz Sorten halb ans Bosewitz nnd Zöthen und halbaus Beyersdorff, richtig verzinset und Ihr sambt alle dem, so einer AdclichenMtben, bey absterben Ihres Mannes, nach Landes Gebranch und EhurFürstlich Sächßsischcn Llovstütntücmsir, an Gerade, Morgen Gabe nnd Mußtheil,den Rechton nach, aus alles Ihres Mannes so wohl Lehen- als Erbgüthorngebühret, nnd Sie ohne dieß anff solchen fall xlsno llnrs erlanget, unweigerlichnnd unabbrüchlich abgcfolgct werden sollen. Maßen Er der Herr BräutigamIhr seiner Geliebten Braut uf begebenden Fall, Zu deren beßerer Unter-haltung, auch noch über dieses ans seinen väterlichen Güthcrn, Posewitz undZöthen, nicht nur Füuffhnudcrt Gülden Zu einer Bequemen Behausung (SoIhr gegen gehörige Versicherung des Rückfalls halber nach Ausgang desdreyßigsten bezahlet oder da Sie solche hierzu anzuwenden nicht gemcinetJährlich iodcs Hundert mit Fünff Gülden verzinset werden sollen) Sondern auchund an statt dos gewöhnlichen Eingeschnietels Jährlichen Fünff und ZwanzigGülden abzustatten verordnet, Also daß die Lohns Erben der Güthcr Bosewitznnd Zöthen solche Post der 25 fl. Ihr seiner hiuterlaßonen ZVitben nebst denvorhorbcschriebonen Haußgclde Jährlich uff Ihre der lehensfolgern Gefahr uudRosten an den Vrth wo Sie sich Ihrer Gelegenheit nach ausschalten wird uffdie bestiinbten beydon Gerwins Gstern und Molmslis unfehlbar liefern sollenund wollen.
Daforne Sie sich aber anderweit verEhelichon würde, fallen das Haußgeldtund Eingeschneitcle hinweg und wieder Zurück ins Lehen, nnd werden Ihrsothau nur Jährlich die Einhundert und Zwantzig Gnlden Leib Zinsen ZeitIhres lebous, von den andern Ehegcldcrn und varaxlrsrrmlisir aber, So langeals Sie von denen Lehensfolgern nicht abgetragen oder von der lvitbenicht aufgemahnet werden, der Gewöhnliche Zinß, als Fünff von Hundertentrichtet.
Damit aber Sie des von Tümpelings künfftige Eheliebste doßen allenbeständig versichert seyn möge, So hat Er der von Tümpcling, mit Llovssvsder gnädigsten Lehnherrn und seiner sämbtlichen Mitbelehnten, wie auchrsspsstm des Guths Beyersdorff genchmhaltung des von Reibitschen (welchesalles Er der Herr Bräutigam noch vor der HochZeit auszuwürcken und derBraut Herrn Vätern einZuliefern versprochen) Ihr hiervor alle Seine ratüonsckotüs Mutm ohne dis tmoicks verpfändete Lehen- und Erb Güther, so er itzo hatoder ins künfftige überkommen möchte, wo dieselben gelegen uud anZutreffenseyu mögen, auch wegen des Gegen vermächtnüs, Zubringenden varaxlrsr-rmli.su Hauß Geldes und anders, So Ihr vorherbeschriebeuermaßen an Gerade,Morgengabe und Mnßtheil gebühret Zu einem wahren ausdrücklichen Unter-pfands Lara Lüansnla Llovstütmti vossessorii derogestalt cingcsetzct, daß Sieselbige ehe und Zuvor Sie deßen allen beZahlct, und rsxsotrvs annehmblichund gcnungsamb versichert Zuräumeu nicht schuldig, sondern sich darinnen desllnris rsbsirtüoiris Zugebrauchen, und die ^.lirvsutm in den verlryxotlrisirtenGüthern, wie selbige die Rechte aus erwehuten cknrs rsbsirtioiris ckstsrwiuirev,ohne eiutzigen Abzug Ihrer Forderungen an Leib- nnd anderen Zinsen, Ein-geschnietele, Haußgelder, Gerade, Morgcngabe und Mußtheil In genießen.