- HZ -
Regierung alhiero auch erscheinen, und gewöhnliche Pflicht leisten, außer deineIhrer keinem hierdurch etwas bckant noch geliehen seyn solle. Da aber Wicrohne Männliche leides Lehens Erben todes abgehen würden, auf den Fallsollen obbcriihrte Güthcr, Lehen, Zinß und Gerechtigkeiten von denjenigenauf wen in denen Chur- und Fürstl. Häußern Sachssen x. und Hessen p. ver-möge Unßcrer und Ihrer Liebden allerseits Erbverbrüderung, säinbtlichcr Be-lohnung und aufgerichteter Verträge die Luoosssiou und Folge dieser Landekommen und fallen wird, zu rechte» Manulehen empfangen, und sich mit den-selben an Ihre Liebden vermöge solcher Erbverbrüderung, Sämbtlicher Be-lehnung undt aufgerichteter Verträge gehalten werden.
Hierbei sind gewesen und gezeugen die vcsten und Hoch - Gelahrten,Unßere Räthe und lieben getreue, Wolfs Eunrath von Thumbshirn zu Pouiz,Robiz und Lohina, Gcheimbder Rath, Lanzlar und der Gbcr-StcuerEinnahiiievirsotor, Hans Dietrich von Schönbergk zu Mittelfrohna, Hofrath und Vies-Drussiäövt Unßers voneisbor^ alhiero, Herr Georg Ehristoxh Dreher der RechtenOootor, und Herr Johann Caspar Hendrich der Rechten laoövtäutms, JohannReucke, Cammer- und Lehen Lsorsburins, uiid andere mehr der Unßcrigengenug glaubwürdige.
Zu uhrkundt mit Unßerm hieran gehangenen Fürstlichen Insicgclwißendlich besiegelt, Geschehen und geben zu Altcnburg nach CHRISTIUnßers lieben Herrn und Sccligmachers Geburth i»i Sechzehcnhundcrt undDrey und Sechszigsten Jahre am Zwanzigsten Monathstage Ootolzris.
Friedrich Wilhelm Hz zu Sachsseil m. xr.
5. Lheberedung zwischen IVolf Friedrich von Tüinpling ausPosewitz und Zöthen (H25) und Johanna Barbara von Bodt-feldt a. d. p. Blösien.
Blösien, H63s> April 3.
Handschrift: Abschrift: Staatsarchiv zu Magdeburg, Erbläudische Consens-nnd Lehnssachen ZS87—^syo (Sachs. Lrblande 2 No. wl? kol. 82^).
Im Nahmen der heiligen Hochgelobtcn und unzcrthciltcn Drey EinigkeitGottes des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes.
Alß welche den Heiligen Ehestandt gestifftct, regieret, gesegnet und bisanhero in unverrücktcr Brdnung erhalten.
Sey hiermit zu wißcn, denen es nöthig, daß aus nnzweiffclicher sonder-bahrer Vorsehung und Fügung auch ans Herzliche Auruffung des Höchsten undhiernechst nicht sonder wohlbedächtigen Rath vnd lvillen beiderseits rsspsotivsEltern und Hohen Angehörigen Zwischen dem Wohlgebohrenen Herrn WolffFriedrichen von Timpcling uf Bosewitz und Zöthen, Fürstlich Sächsischcr-Mcrse-burgischer Bberforst-Meister und Cammer-Juncker an eincin: und der gleichWohlgebohrnen viel Ehr- und Tugcudt-Reichen Jungfer Johannen Barbarenvon Bottfeldin, des auch Wohlgebohrnen Herren Melchior von Bottfclde anffBlcsien pp. Owsotoris der Löblich. Mersebnrgischen Stiffts-Stände geliebten