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3 (1894) (Geschichte der 1822 bezw. 1867 im Mannstamm erloschenen Häuser Posewitz und Casekirchen (Tümpling)) : mit Urkunden-Anhang, Bildnissen, anderen Kunstbeilagen, Nachträgen und Berichtigungen zu den drei Bänden, zwei Siegeltafeln, zwei Handschriftentafeln, General-Register für die drei Bände und dem Stammbaum von der Theilung in Linien an
Entstehung
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Stöben und Wonniz, undt was das Ambt Tamburgk von Erbgerichtcualda gehabt, sauibt dein Zwange an allen obgenantcn orten, darüber anderevon Adel die Erbgerichte nicht herbracht, zu cintreibniig Seiner Zinß undLehen, bis nf Zwanzig groschen strafen, ncbcns der LaiieUsischriftsäßigkeit,wie auch die Erbgcrichte an denen orten, wo Ihm die Fischgerechtigkeit uf derSaala zustehet, Item Fischdiebe zu pfänden und handfeste zu machen, Sonstaber der Gber Gerichte uf der Saala sich nicht anzumaßen haben, und allenanderen zugehörungen, nichts ausgeschloßen, Sondern in allermaßen Er undseine vorfahren die hiebevorn von Uns und Unßeren in Gott ruhenden vor-fahren, Ehristsecl. Löbl.gcdächtnüs, Zu Lehen empfangen, redlich herbracht,besessen, genoßen und gebraucht, vnd Wier Ihme, vormöge eines am ^?.Iunp^uuo ^SöS aufgerichteten Ksasssus, Gnädigst vorschrieben, undt gegen ab-trotung dos von seinein Vetter erhandelten dritten thcils der Vbergorichtc iiider Stadt Sulza in Unßer Amt Roßla, Jedoch mit dein darinnen in unter-schiedenen punctcn ausgedruckten Vorbehalt, wegen der zuin Ambt Eamburgkgehörigen Mosen, Lehen, Zinß, Trift, Mühlzwang, Pferd- und Hand-Frohne,sowohl den Amtszwang über dieselbe, darzu auch Bcstellnng eines Schultheißen,und dergleichen vertauscht, den Lehen Er auch iczo bey Uns folge gothan, zurechteil Mannlehon gnädiglich gereicht und geliehen, soviel Wir von Rechts-wogen daran zu verleihen haben. Reichen und leihen genannten UnßermHofmarschall, deine von Tümpling und Seinen rechten Ehelich gebohrneuLeibes Lehns Erben, solche vorbeschriebcne Güther, Zinß, Jagten und Gerichtehiermit gegcnwärtiglich in Kraft dieses Briefs, die fortbas mehr von Unsund Unßeren Nachkommen zu rechten Männlichen zubesizen, zngebrauchen,zugcnießen, und mit Zweycn gerüsteten Reißigen xferden zuverdienen, denLehen, alß oft die zu Falle kommen, rechte Folge zuthuen, und sich gegen Unßund Unßere Nachkommen darmit zu verhalten, wie solcher Lehen und Ritter-giither Recht und gcwohnheit ist. Wier haben auch, nmb Seiner unterthänigstcnBitte willen, Sämbtlich mit Ihme belehnet, und Kelchen Ingesambt mit IhmeUnßere lieben getreue Rudolph Heinrichen zu Tasckirchen, Hans Gßwaldenzu BergkSulza, sowohl dessen verstorbenen Bruders Hans Georgcns zu be-meldten Berzsulza, Rittmeisters seel. nachgelaßene Söhne, Dtto Friedrichen undVeit Ludwigen, wie auch Adam Friedrichen zu posewiz, alle Gcvothcrn undGebriidere von Tümpling, undt derselben rechte Ehelich gebohrne Männlicheleides Lehens Erben hiermit und in Kraft dieses Briefs derogestalt und also:Wehre es, daß ernanter Unßer Hofmarschall ohne rechte Ehelich gebohrneMännliche Leibes Lehens Erben todes abgehen würde, daß alßdann, und ehernicht, angeregte Lehen, Zinß, Güthcr und Gerechtigkeit an iezternante SeineVethem, und derosclbcn Ehelich gebohrne Männliche leides Lehens Erbenkommen undt fallen sollen, die sich sodann weniger nicht gegen Unß, UnßereErben und Nachkommen mit Lchensfolge, Verdienst und andern halten sollen,wie solcher gesainbter Mannlehongütor alt herkommen, Recht und gcwohnheitist. Jedoch soll deren ieder, von dem es nicht albercit geschehen, binnen zuRecht nachgelassener Frist, die ohnmündigcn aber, nach erlangter Ihrer LehensMündigkeit, und wann Sie das 5 Jahr Ihres alters ausbracht, vor Unßerer