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weg und dadurch verdächtig gemachet, sein Eheweib auch sichseiner anzunehmen keineswegs gemeynet, auch von seinemAufenthalt auf vorhergegangene genügsame Erkundigung undallen angewandten Fleißes ungeachtet die geringste Nachrichtauch durch Verfolgung mit Steckbriefen nicht zu erlangen ge-wesen, daß hierauf in dein in hochfürstlich sächsischen: Schöppen-stuhle zu Jena eingeholten Urthel erkanndt, daß wider ernanntenvon der Inquisition zum Thäter angegebenen N. N. mit demgewöhnlichen Achts-Proceß zu vexfahren. Wenn dann diesemUrthel billig nachzugehen, alß bittet peinlicher Ankläger, pein-lichen angeklagten Ehebrecher durch öffentliche und in Dreyenunterschiedenen Herren Landen angeschlagene Edicte förderlichstauf einen legalen Termin zur Antwort und litis oontostationvor gehegtes Noth peinliches Halßgerichte allhier gebührendund psromtoris zu citiren und nach erfolgter Antwort in Rechtenerkennen und aussprechen zu lassen:
Daß peinlich Angeklagter nach Verordnung der Rechte, undsonderlich nach hochfürstlich Sächsisch-Altenburgischer Con-stitution, wegen des begangenen Ehebruchs vom Leben zumTode abzustrafen, oder im Fall seines beharrlichen ungehorsamen Außenbleibens in die Acht und zugleich Oberacht derhochfürstlich Sächsisch-Altenburgischen Proceßordnung gemäßzu erklären, aus dem Frieden in Unfrieden zu setzen, seinerEhren verlustig und männiglichen, so dieser Jurisdiction undBothmäßigkeit unterworfen, mit ihn: Gcmeindschaft zu haltenverbothcn, auch sein Leib aller Orthen und Ende diesesFürstenthums jedermann erlaubet und hiesigen Gerichten seinHaab und Guth heimgefallen sei."
Hierauf erließen die „hochherrlich Tümpling'schen Gerichtealhier", cl, ä. Heiligenkreuz, 2. Ulai s?s2, folgende Eitation:
„Des hochwohlgeborcnen Herrn, Herrn Rudolph Albrechtsvon Tümpling uf Heiligen Treutz, Sr. hochfürstlichen Durch-