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die Gewehr zu halten. Der Marschall und Hofrichter Ernstvon Miltitz lud daher Obernitz zuin ff. März (558 vor.
Der Anwalt des Letzteren gab nun zu, daß Obernitz „vhoretlich vnd zwanzig Iharen" Schinditz verkauft habe und Oswald(00 Gulden schuldig geworden sei, behauptete aber, daß er diese '
Summe zu derselben Zeit bezahlt habe, auch habe Oswald niemalsum ein anderes Unterpfand gebeten, was seiner Ansicht nach dieZahlung beweisen sollte. Schließlich behauptete er, daß die30 Gulden schon an Oswald's Dater bezahlt worden seien.
Am (3. Juni erklärt nun Oswald, er sei zu beschwören bereit,daß er von einer Zahlung an seinen Vater Nichts wisse, wennObernitz zuvor den Eid „vor geferde" schwöre. Obernitz erscheintaber nicht, läßt sich vielmehr „Schwachheit halben" entschuldigen.
Auf Oswald's Antrag hin ladet das Gericht Obernitz zum (3. Sep-tember vor, damit er auch dies beschwöre. Obernitz erscheint, legtaber „zu rettung seins gewissens" ein Instrument vor, „doraus ,
solche Ehaft gnugksam zu nehmen", und um mit einem solchenEid verschont zu werden. Im Uebrigen ist er bereit, den Eid„vor geferde" zu leisten. Oswald verlangt hierauf rechtliches Er-kenntniß über die vorgebrachte Entschuldigung und das erwähnteInstrument. Aber auch hier liegen keine weiteren Akten vor. —
In dem „Verzeichniß der vom Adell Dienst so aufs fürstlicheEanntzley vnnd der Ampteleuthe schrifft syttzenn" (Dresdener Haupt-Staatsarchiv, Vuout. 7W7) heißt es von: Jahre (522:
„Doringische Amptsasfcnvff der Amptleute erfordern.
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Zlmpt Lambnrgk.
2 Pferde Bßwolt von Thumpeling."pp
U?ir dürfen hieraus schließen, daß Otto seinen Antheil anTümpling an seinen älteren Bruder abgetreten hatte. Er warnicht etwa gestorben, denn noch (525, am (9. August (Sonnabend