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Freiberg, Hans Tümpling und Hans von Obernitz „von wegenSibyllen seiner hausfrawen ires leibgedinges" dahin verglichen:
Hans solle Obernitz und seiner Frau Sibylle „das gut Schinticzwy er das izt (wohl seit Christoph's Tode (507) in besicz hat"(Hans war ja am 2q> Wärz (qch2 mit Schinditz mitbelehnt worden)erblich folgen lassen und ihnen die Lehn verschaffen. Hiermit solleObernitz wegen des Leibgedinges Sibyllens (sie war, wie wir beiChristoph sahen, am 26. Februar (505 mit Schinditz beleibdingtworden) befriedigt sein, auch solle er die darauf verschriebene Haupt-summe nebst fälligen Zinsen an Hans entrichten und nach demTode Sibyllens (welcher vor dem (ß. Juli (537 erfolgte), innerhalbeines Jahres (00 Gulden ihm bezahlen, für welche Schinditz alsUnterpfand eingesetzt werden solle. Würde er aber das Gut ver-kaufen, so solle er an Hans eine andere Versicherung dafür geben,daß er die (00 Gulden nach dem Tode Sibyllens zu bekommen habe.
Hans war nun anderthalb Jahre nach dieser Abrede ge-storben, Obernitz hatte seitdem Schinditz an Bünau verkauft undso trat Oswald in die Ansprüche seines Vaters ein.
So setzte Hans von Weißenbach Termin auf den 20. August(33? an. Obernitz scheint hierauf 30 Gulden gezahlt zu haben(wodurch er die Berechtigung von Oswald's Anspruch zugab).Oswald klagte nun aus den Rest von 50 Gulden, worauf derAnwalt Obernitzens, da Oswald nicht auf Aanzleischrift gesessensei (Tümpling erhielt die Schriftsässigkeit durch den Receß vom(7. Juni (653), von diesem verlangte, „ein gnugksamen vorstandtzu bestellen" und „die gewehr wirgklich antzugelobenn". DasOberhofgericht zu Altenburg erkennt hierauf am (y. December,daß, wenn Oswald sich dazu bereit erklärt haben werde, Obernitzsich auf die Alage einzulassen habe. Oswald bestellte in der Thatden verlangten Vorstand mit Andreas j)flug zu Anauthayn, welcherseine Güter als Bürgschaft einsetzte, und gelobte an Gerichtsstätte,