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Den Großen und Aleinen Titzel hatte ihr Vater t-tW freilichauch verpfändet, aber sie besaßen sie dann wieder und von ihnenkamen sie an ihre Vettern Oswald und Otto.
Von ihrem mit ihren Vettern nicht gemeinschaftlichen Besitzgingen die Droytzer Zinsen, entsprechend dein letzten Lehnbrief, aufHans d. Z. über, nachdem die anderen in dem früheren Lehnbriefevon Uutbelehnten, Hans, der Vogt zu Saaleck, und Hans d.Ä,schon seit (5(2 bezw. (52( verstorben waren. Wir begegnen denDroytzer Zinsen aber nicht weiter, auch starb ja Hans d. Z. balddarauf, und zwar in dem Zeitraum zwischen dem (ß. November(52( und dem (ß. August (525. Wir sahen, daß seine Güterauf Oswald (3ß) und Otto (W fielen, welche damals, außer demMönch Jakob, die einzigen männlichen Sprossen des Tümpling'schenGeschlechtes waren, allein die Zinsen zu Droitzen werden nicht mehrerwähnt.
Was Christoph's Rittergut Schinditz betrifft, an welchem seingewesener Vormund Hans mitbelehnt war, so hat dieser, wie wirsahen, nach Christoph's Tode und während der Minderjährigkeitvon dessen Söhnen Schinditz zunächst in Besitz gehabt, denn in derAbrede cl. 6. Naumburg ß. September (5(0 zwischen ihm undHans von Obernitz heißt es: „wy er das izt im besicz hat".
Wir sahen, daß Christoph im Jahre (505 seiner EhefrauSibylle für ihre Lebenszeit Schinditz als Leibgut verschrieben hatte.(5(0 hatte sie Hans von Obernitz geheirathet. In jener Abrede(im Dresdener Staatsarchiv, (zlonealoZioa: Obernitz) wurde nunabgemacht, daß Hans Tümpling dem Obernitz und dessen EhefrauSchinditz solle erblich folgen lassen und ihm die Lehn daran ver-schaffen, womit Obernitz „von wegen seiner hausfrawen irer leib-czucht halben begnugig sein" sollte. Auch solle Obernitz die Zinsenund die Hauptsumme, welche daraus verschrieben und fällig, Hansentrichten und ihm nach dem Tode Sibyllens in einem Zahr(00 Gulden, wofür Schinditz als Unterpfand verschrieben worden,