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1 (1888) (bis 1551) : mit dem Wappen, einer Siegeltafel, zwei Stammtafeln, einer Karte der Grafschaft Camburg, anderer Kunstbeilagen und Register
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(5(3 am 2. Mai, wo ihres nun verstorbenen VormundesSöhne Oswald und Otto mit Tümpling belehnt werden, konntensie natürlich noch nicht belehnt werden. Wer sie nach Hans be-vormundet hat, wissen wir nicht. Vielleicht ward ihr StiefvaterObernitz ihr Vormund. Erst am (9- November (an Sant Elisa-bethen Tage) (52( erscheinen sie urkundlich. Sie werden an diesemTage zu Weimar vom Nurfürsten Friedrich dem Weisen und seinen:Bruder Johann dem Beständigen mit Zinsen, Gütern und denErbgerichten zu Droitzen belehntin allermassen Thristoff vonThumpling Ir vater seliger die vormals von vns zu lehen redlichherbracht... vnd aufs Sy gesellt hat". Mitbelehnt wird Hans d.I.Zum Bchluß heißt es:Wurden aber Oswalt vnd Ott ohne Leibs-lehnserben tods abgen, so sollen die gemelten Zins vnd guter aufsHannsen von Thumbling Iren vettern vnd desselben Leibslehns-erben komen vnd gefallen" (d. h. an Hans d. I.).

Der Lehnbrief entspricht dem Inhalt der Lehnbriefe vom(2. März (487 für ihren Großvater Oswald und vom (5. März(499 für ihren Vater Christoph. Er findet sich im ErnestinischenGesammtarchiv zu Weimar, IloZ. x, toi. 65'9 oup. II, Nr. 400.Als Zeugen sind genanntunnser Reihe und liebe getreue FriedrichThun unnd Wolf von Weissenbach, Ritters, Johann von der SachsaDoctor und Burkhart Hunt, Rentmeister".

Oswald und Otto scheinen bald darauf ohne Erben gestorbenzu sein. Was nun den mit ihren Vettern Oswald und Otto ge-meinschaftlichen Besitz betrifft, so wissen wir wohl, daß Letztere(5(3 mit Tümpling, den Radebergen und dem Burglehn zu Tam-burg belehnt wurden, aber wir erfahren nicht, daß Thristoph'sSöhne, etwa auch (52(, damit belehnt wurden, vielmehr wissenwir nur, daß (340, nach ihrem und seines Bruders Otto Tode,Oswald damit belehnt wird.

Nachdem ferner ihr Vater (493 die Zinsen zu Naumburg u. s. w.verpfändet, hören wir von diesen überhaupt Nichts mehr.