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art. 17. An unterschiedlichen Orten sollen Baum-Schulenund Eicheleu-Gävten angelegt-, und hesaamet werden, um zu seinerZeit die Pöstling oder Plauzen daraus zu nehmen.
art. 18. Auch sollen durch Forstmeister und Förster dienüthige Zuschläg gemacht werden; und der darin hauen würde,nach ermässigung bestrafet-, das Vieh aber (so in die ZuschlUglaufen würde) gepfändet-, und jedes Stück mit einem SchillingBrabantisch gelöset werden.
In der Kurfürstlichen Wald-Ordnung den Atscher-Buschbetreffend, steht folgendes:
Art: 22.) Wenn ein Ausländer sich in den Quartierenniederlässt, daselbst würcklich ein ganzes Jahr gewohnet-; und alleNachbar-Lasten getragen hat; auch Bürgschaft stellt, dass Er nochein Jahr in den Quartieren wohnen werde: der soll die halbeGerechtigkeit-, das ist sein gewöhnliches Brand-Holz bekommen.Wer aber Haus und Hof in den Quartieren erwirbt, der soll dieganze Gerechtigkeit-, das ist sein nöthiges Bau und Brand Holzerhalten.
Der Eingesessener j : welcher kein Eigenthümber-, sondernnur ein Mietling ist : ] soll unter obigen Einschränkung das Rechtzum Brand-Holz haben.
Demselben soll aber |: wenn Er bauen will, und einen Plazdazu anzeigen kan :| das nötkige Bau-Holz angewiesen werden.
Jeder zum Brand-Holz Berechtigter soll jährlich drei Buchen,nebst dem Laub Holz, wegen Unstand des Busches aber einstweilenauf 10 Jahre nur zwei gemessen. |: von welchem gleichwohlEichen und Buchen ausgeschlossen sind :| gemessen. Die aber,wegen Entlegenheit oder aus andern Ursachen ihr Brand-Holz nichtabhohlen wollen ; sollen selbiges weder andern Uberlassen-, nochsonst veräusseren mögen: sondern solches zum Besten des Buschesstehen lassen.
Wer Brand-Holz geniessen will, soll solches am lezten Sonntagdes Monats bey Schelfen und Kirchmeistern auf der Schule zuWürselen gesinnen.
Diesem soll alsdann ein Schein (mit Bemerkung seines Namensund der Berechtigung zum Brand-Holz) gegeben werden: Welchenderselb dem Quartiers-Förster vorzuzeigen hat; damit dieser jeneBäum mit dem Wald-Eisen bezeichne, welche der Berechtigte nachWohlgefallen Wehlen wird. Es sey dan, dass Förster, Scheffen undKirchmeister das Fällen der gewehlten Bäum forstwidrig finden.
Dagegen soll jeder | : sobald Ihm das Brand-Holz angewiesenworden :| 10 Marek Stock-Geld-, und 2 Marek Pflanz-Geld, beyErhaltung des Scheins, auf der Schule erlegen.