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kein-, oder wenig Brand-Holz gemessen können: so ist Ihnen vonden Eilendörfer gestaltet, jährliobs dafür an abgängigen unfrucht-barn Hölzern 20. Glafter an dem Ort rüsten und ihres Gefallens(wenn dieselbe durch die Vier Förster der Gebühr angewiesen sind)ohne Iffelschaft verkaufen oder verbringen zu lassen.
In der Gülich-Aachenschen Wald-Ordnung vom 3. Junius 16G1.ist verordnet:
art. 7. Der Bau-Holz not big hat, soll durch Forstmeisterund Förster den Bau besichtigen lassen, um das Befinden auf demnächsten Wald-Geding zu referiren.
art. 8. Das bewilligte Bau-Holz soll durch die Forstmeisterund Förster mit dem Schlag-Eisen gezeichnet werden.
art. 9. Der mehr abhaut; soll für jeden Baum drei Goldg.gebrücht haben.
art. 10. An Statt eines jeden Bau-Holzes, sollen vier jungeEichen-Stahlen geptlanzet-, und bis ins dritte Laub geliefert-, diesäumige aber wegen eines jeden Eichen-Stahlens mit 'A. Itthlr.bestraft werden.
art. 11. Desgleichen soll einem jeden zum Busch Berechtigtenzu seinem nöthigen Brand unschädliches Holz angewiesen-, undmit dem Wald-Eisen angeschlagen werden.
art. 12. Die angewiesene Hölzer aber vor dem nächstkünftigenWald-Geding abgehauen-, aus dem Busch gestellet-, und andernnicht verkauft-, noch sonst überlassen werden.
art. 13. Wer solches Holz in dieser bestimmten Zeit ausdem Busch nicht stellen- noch führen lässt; soll dasselbe verbührthaben, und solches den Forstmeistern und Förstern heimge-fallen seyn.
Der es aber verkaufen-, oder sonst andern überlassenwürde; soll für jeden Wagen mit einem halben Goldg. gestrafetwerden.
art. 14. Die Besichtigung des Echers so wohl, als dieAufbrennung, fort Auf- und Abtreibung der Schweinen soll, mitZuziehung J. C. D. Bedienten und des Raths-Deputirten, geschehen.
art. 15. Die Hirten sollen keine Eichelen selbste auflesen;sondern mit fleis darauf sehen, dass solches von niemand andergeschehe : Und so jemand darüber betreten würde ; soll jedes mal ermit 1 Goldg. gestrafet weden.
art. 16. Alle-, zum Busch berechtigte Häuser sollen jährlicheine junge Eich an dem Ort (wo Forstmeister und Förster solchesam nöthigsten erachten) pflanzen-, und solche in£_ dritte Laubliefern, bey Strafe '/« Rthlr. alternativ^ im Reichs-Waldund Atsch.
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