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3 (1890)
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für jedes Pferd; und solches soll durch die Schützen und anderevereidete Gemeinds-Diener bestraft werden.

43.) Die junge Eichen j: die längs den Buchen-Bäsch geplanztsind : sollen zugeschlagen seyn für alles Vieh.

44.) Auch ist beschlossen, dass die junge Gesellen |: die leeinIlaus noch Hof haben :| kein Pferd noch Schaaf in der Gemeindeweiden solle, auf poen von zwey Goldg., es sey bey Nacht oderbey Tag; Wer dieselbe ertapt, Er sey, wer Er wolle.

In der Vereinbarung vom Jahr 1613. den 25. April steht:

Wenn ein Gepfändeter unwillig seyn solte, das gewöhnlichePfand-Geld zu zahlen, so soll Er durch jedes Orts Förster, wiegewöhnlich, dazu angehalten werden und Anrieht,ung bescliehen.

Die Büsch-Bruehten sollen von den vier Förstern beysammengebracht-; und (wie von Alters herkommen) unter Ihnen in viergleiche Tbeil umgetheilet werden.

Zum Aufkommen und zu Unterhaltung des Busches solleneinige Zuscldiig oder Einschltiss auf einige Jahre an bequämenOrten gemacht-, und zu seiner Zeit gesummter Hand wiedergeüffenet werden.

Ferner sollen zur besseren Unterhaltung des Busches aufledigen Platzen junge Bäum auf gewöhnliche Zeit gesetzt undgepflanzt werden. Worauf die Förster und Knechte sonderbareAufsicht haben sollen.

Die Berechtigte sollen aus diesem Busch die unschädlicheund untragbare Hölzer zu ihres Brands und häuslicher Nothdurftgebrauchen.

Tin Fall aber einige Dörfer zu ihrer Gemeinde NothdurftBau- oder andere Hölzer nöthig hätten, und dieselbe aus dem Buschbegehrten : so sollen die Eilendorfer sowohl, als andere Reichs-Dorfersolches der Gemeine! (wie von Alters Herkommen) auf demKircli-Hof zu Würselen angeben, der Hölzer gesinnen, und dergestalt(ohne einige Unkosten und Zehrung) abhauen lassen.

Im Fall aber ein Privater für sich einig Bau- oder anderHolz begehren würde; solches soll gleichfalss auf VorbestimmtemOrt, zu Würselen angebracht-, und daselbst (gegen gewöhnlicheund massige Entrichtung der Förster-Gebühr) bewilliget werden.

Da sie aber, ohne solche Ansuchung, zu ihrer NothdurftHolz im Busch fällen und abhauen würden: solches soll Ihnen aufihrer Gefahr der Büsch-Brüchten und Iffelschaft (wie von Altersherkommen) und anderer Gestalt nicht zugelassen seyn.

Weilen aber die Eingesessene der drei Reichs-Qnartieren,Würselen Weiden und Haaren, an obberiihrten Ort bis an dieStein-Sief, wegen weite des Wegs und Ungelegenheit, jährlich