639
14. 'Jag nicht vorbringen; sollen sie des Kirspels Straf ge-wärtig seyn.
27.) Für jeder Eich oder Büch (die inner abgehauen) sollEr zwei pflanzen lassen duich die Plünzer, welche von der Gemeindeangesezt sollen werden.
28.) Wer eine Hag-Büehe an der Erde abhaut; den soll derForstmeister pfandbrüchig halten.
29.) Ein ankommender Bräutigam soll keine Eichen nochBüchen zu seiner Hochzeit, hauen in den Zuschlägen.
30.) Morgens vor Sonnen - Aufgang und Abends nachSonnen-Untergang soll niemand biischen oder Holz hauen.
31.) Wenn durch den Wind, Ungewitter oder auch von selbsteinig Holz fallen würde, welches zu Bau-Holz verbraucht werdenkönnte, oder für Weg und Sieg nüzlich war, oder sonst verarbeitetweiden konnte; das soll niemand aufmachen, sondern ligen lassen,damit solches zu Kirspels-Dürfer Nolhbau verbraucht werden möge.
32.) Morgens vor Sonnen-Aufgang und Abends nach Sonnen-Niedergang soll niemand gefallen Holz aufmachen, oder zeichnen,oder behauen.
33.) Keine Bück oder Geissen soll man in unserer Gemeindezu weiden dulden.
34.) Die Kuh-Hirten sollen keine Beile mit sich in den Buschtragen; sondern mit einem Stecken die Kuh hüten: widrigen fallsmögen die Förster Ihnen die Beile abpfänden.
35.) Die Elendorfer sollen mit Pferden durch die Blichennicht reiten noch treiben.
36.) Der Hone winckel soll zugeschlagen seyn für allerhand Vieh.
37.) Der Hauers-Bruch, längs das Roloff auf, bis an Sauers-Bleeh soll zugeschlagen seyn für dörr und grün Holz auchfür das Vieh.
58.) Des andern Tags nach den Haarenter-Brand sollen dieSchwein auf unsern Busch aufgetrieben werden.
39.) Wenn aber jemand seine Schwein ungezeichnet auf dasEcher treiben würde; der soll auf seine Kosten einen neuen Brandanstellen; oder die ungezeichnete Schweine sollen verbracht seyn.
40.) Der Douuenberg (sofern die junge Eichen gepflanzt sind)soll zugeschlagen seyn für alles Vieh: doch soll man eine Triftlassen längs das Horn-Börnchen.
41.) Niemand soll abgehauene Reiser im Busch zu Aschenbrennen, um seinen Nutzen damit zu suchen.
42) Dann haben die Schelfen, Kirch- und Forstmeisterbeschlossen: dass keine Pferde des Nachts im Busch weiden sollen,als nur allein auswendig der Land-Wehr, bey Strafe eines Tbalers