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15.) Ein Auswendiger (der in diesem Kirspel wohnen kömmt)soll ein ganzes Jahr mit seinen Nachbarn Lieb und Leid tragen :darnach soll Er einen Bürg setzen, noch ein Jahr hier wohnen zubleiben ; dann soll Er die halbe Gerechtigkeit an unsere Gemeindehaben und nicht mehr; so lang Er hier wohnen bleibt.
IG.) Wenn ein Ausländer in unser lfirspel wohnen kömmt,der Haus und Hof erwirbt, welches Er selbst bewohnl ; der sollnach Jahr und Tag ganze Gerechtigkeit haben : sezt Er aber Pächterdarin, so sollen dieselbe in masen (wie im nächsten Artikul gesagt)nicht mehr dann halbe Gerechtigkeit an unser Gemeinde haben.
17.) Wenn die Ellern verstorben sind; so soll derjenige(dem Haus und Hof zu Theil fällt) die Gerechtigkeit der Elternan unsere Gemeinde haben, wenn Er Nachbar-Dienste thut, Dieandere Kinder aber (die nicht verheirathet sind, und weder Hausnoch Hof haben) sollen keine Gerechtigkeit an der Gemeinde haben.
18.) Der die Güter unter seine Kinder theilen liisst,; sollkeine Gerechtigkeit an unsere Gemeinde haben.
10.) Wenn ein Dorf Holz nöthig hat zu Weg und Steg; dassoll man heissen zu Würselen auf dem Kirch-Hof Vor die gemeineNachbarn. Auch sollen die Kirchen solches zu tliun verpflichtet seyn.
CO.) Wenn uns Gott Eoher schickt; so sollen die Schweins-Hirten die Schweins-Ställe machen auf den Koloff und nirgendanderswo.
21.) Niemand soll Eichen oder Buchen schneiden; sondernfür jedes Bund oder Schub-Karrig voll 1 /j Thalers zur Straf bezahlen.
Und wenn der Förster den Thäter nicht kennt, so soll Erdessen Beil und alles was Er hat, pfänden, für so viel Er derGemeinde Schaden gethan.
22.) Den feilen Kauf in unser Gemeinde wollen Wir ganzund gar nicht gestatten, sondern verboten haben, so wohl binnen,als ausser dem Kirspel zu verhandt liieren: sondern, wer binnenoder ausser dem Lande mit unserer Gemeinde feilen Kauft' treibt;soll seine Gerechtigkeit in unserer Gemeinde verloren haben.
23.) Darum soll auch niemand Schanzen oder Faeken auffeilen Kauf machen.
24.) Dahero sollen auch weder die Kuh-Hirten noch jemandanders gefallen Holz aufmachen, um dasselbe andern zu überlassen.
25.) Keine Bier-Brauer noch Becker sollen aus unsererGemeinde brauen oder backen; wie auch Axer und Kiefer keinenfeilen Kauf treiben, auf poen des Kirspels.
2G.) Alle Nachbarn mögen mit ihren Schaafen weiden undtreiben bis auf die schwarze Sief, und von der schwarzen Sief bisauf g. Wasser: So fern aber die Forstmeister solches binnen