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Deputation bestimmen kau, ob und wo den Nachbarn eine Plaz,um sieh zu ihrer Nothdürft den Leim zu hohlen, anzuweisen 'sey:Beim auf gemeine Gründen zu graben um Ziegel-Öfen zu machen.Item auf gemeine Gründen Lett oder Kley-Erd zu graben gehörtzur Landes-Obrigkeitlicheu Verfügung.
19) Wenn ein Vieh-Hirt oder Busch-Hüter mit einemHau- oder schneid-Instrüment im Busch betreten wird; so soll Ereinen halben Rthlr. zur straf bezahlen; wenn Er aber mit einerSäge betreten wird; so soll Er einen Rthlr. zur straf bezahlen.
20) Wenn Einer mit Holz betreten wird, der zur vermeintenEntschuldigung vorgibt, Er hätte solches aus dem Probsteyer-Busch-,oder aus einem andern anscliiessenden Busch gehoblet: der solldie nämliche Straf bezahlen.
21) Der zur Ausführ seines Holzes sich eines ausländischenFuhrmanns bedient, der soll drei Rthlr. zur straf bezahlen. Wennaber die Gemeinde (mit Bewilligung der Landes Obrigkeit) Holzan Fremde verkauft so mögen diese das gekaufte Holz durch ihreFuhrleute abhohlen lassen.
22) Wer im Busch Holz-Kohlen oder Aschen brennt, der soll1 Ys Rthlr. zur straf bezahlen.
23) Der ausser den gebührlichen Wegen im Busch fährt;soll jedesmal einen halben Rthlr. zur straf bezahlen.
24) Wer zur Ecker-Zeit (wenn der Busch geschlossen ist)Eicheln sammelt; soll 1 Rthlr. zur straf bezahlen. %
25) Wer zur unerlaubten Zeit mit den Schweinen im Buschhütet, soll von jedem stück sechs Marek-, oder stüber erlegen.
26) Wer zur Ecker-Zeit unerlaubter Weise seine SchweineauftL Erckcr treibt; soll für jedes stück zwei Rthlr zur straf bezahlen.
27) Wer mit Schaafen über die bestimmte Grenzen treibt,zahlt für jedes stück drei Marek oder 3 '/. 2 stüber.
28) Wer seine Schaaf in den zuschlügen weidt, zahlt fürjedes stück 6 Mk oder 7 stüber.
29) Wer Rind-Vieh, Schwein oder Pferd in den Zuschlägenweiden lässt; zahlt für jedes stück 7a Rthlr.
30) Wer sein Vieh in die Eichelen Gärten oder Pflanz-schulenlaufen lässt, soll für jedes stück zur straf bezahlen.
31) Wer zum Weid-Gang in dem gemeinen Busch nichtberechtiget ist; zahlt für jedes stück 9 Mk oder 10 stbr.
23ter Art.
Jeder Nachbar und Hirt ist schuldig, die Busch Freveler beyder Gemeinde Deputation also fort anzugeben. Die Busch-Hüterund Forster sollen die Busch Freveler alle Tag auf ihremAnnotations-Buch anschreiben. Und wenn Einer selbst nicht