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3 (1890)
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schueid-InstrUrnent im Busch nur angetroffen wird muss drei Rthlr.zur straf bezahlen.

12°) Wer aber nach sonnen-Untergang oder Morgens ver-sonnen-Aufgang, oder auf einen Feyertag Holz stiehlt, oderVerbottener Weise wegführt; der soll allemal die darauf geseztestraf doppelt bezahlen.

13") Das sogenannte Hain-Buchen, Hag-Buchen oder schwarz-Buchen, wie auch dörr-Holz lean jeder Busch-Berechtigter zu seinerNothdürft hohlen. Wer aber gesundes Eichen- oder Buchen Holzabhäut, um solches drockenen zu lassen, und denn abhohlt: oderwer unter das schwarz-Buchen ander urbar Holz verbirgt: dersoll die angesezte straf doppelt bezahlen.

14") Das Ellern sehlag-llolz soll für das erste mal innerzehen jähren nicht gehauen-, dann aber in 10 Nummern oder Haueingetheilet-, und alle jähr ein zehnter Theil zum Brand-Holzangewiesen werden.

15°) Der höchst-schiidliche Misbrauch — junge schon gradaufgewachsene Buchen Bäum für so genannte Kirmes-May abzuhauen,aus™ Busch zu hohlen, und vor den Häusern oder sonst anderstwozu pflanzen — ist von Landes-Obrigkeits wegen durchaus verboten.

Wer also mit zum Busch geht, um dergleichen Kirmes-Mayabzuhauen oder zu hohlen, wenn dazu hilft, oder etwas dazu leiht,um solche Kirmes-May abzuhauen, abzuhoblen, oder einzupflanzenItem wer einen solchen Kirmes-May vor sein Haus oder sonststellen lässt, ohne solches sogleich zur Bestrafung behörig anzugeben:der soll von seiner Obrigkeit auf Wasser und Brod gesetzet-, oderauf eine Zeitlang zur öffentlichen Arbeit eondemniret-, oder sonstan seinen Leib gestrafet werden.

16") Wer zum zweiten Mal ein Busch Verbrechen begeht;der schon einmal dafür gestrafet worden: der soll die angesetztestraf doppelt bezahlen.

17) Wer aber zum dritten Male Busch-Verbrechen begeht,der schon zweimal dafür gestrafet worden ; der soll die angeseztestraf dreifach bezahlen. Wer aber zum vierten Mal ein Busch-Verbrechen begeht, der schon dreimal gestrafet worden ; der sollnach richterlichen Ermessen viel härter-, und nach Befinden miteine empfindlichen Leibstraf (anderen zum abschröckenden Beyspiel)gezüchtiget-, und dadurch zur Besserung gebracht werden.

18) Wer im Busch Wasen sticht, oder verbotenerweiseLeim ausgräbt; der soll jedesmal 1'/ 3 Kthlr. zur strafe bezahlen.

Allenfalss aber könnte der Ober-Förster mit Zuziehung der3 und respec 4 andern Förster, der Gemeinde Deputation eineunschädliche Plaz zur Leimgrube anzeigen; welche Gemeinde-