Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
633
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Bei sehi' ergiebigem Ecker aber sollen die Geineiiule-Deputirteeine mindere Zahl der beizubringenden Nachbar-Gerechtigkeitenbestimmen können. Bei den drei Reiehs-Quartieren, Würselen,Weiden und Haaren, sollen bei der Aul'treibung für jedes Schweindrei Bauschen zur Armen Cassa-, und täglich sieben Bauschen fürHüt-Lohn zahlt werden.

Bei den Eilendorfer aber sollen für jedes Schwein wöchentlichzwei Aachener Gulden zahlt-, daraus dann der Hüter belohnet,der Überrest aber in die Gemeinde-Cassa gelegt werden.

21ter Art.

Weilen der Eilendorfer nur allein auf den Atscher-Busch fürein vierte Theil mit-berechtiget sind: so wehlen dieselbe für denAtscher-Busch einen Förster und drei Gemeinde Deputirte.

22ter Art.

Bus eb-Br lichten.

1") Wer eine junge Bilanz abhaut oder sonst zu Grunde rieht, vmuss einen Rthlr. zur straf bezahlen. 17

2") Wer einen ausgewachsenen Stahlen abhaut, oder sonstverdirbt; muss drei Rthlr. zur straf bezahlen.

3") Wer junge Eichen- oder Buchen-Bäume diebischer Weiseabhaut; oder wer über sein angewiesenes Bau- oder Brand-Holzmehr abhaut; der soll für jeden Baum zehen Rthlr. zur straf bezahlen.

4°) Wer einen Baum diebischer Weise absägt; soll 15 Rthlr.zur straf bezahlen.

5") Wer die Aste von Eichen oder Buchen Bäum abhaut;soll 1 7a Rthlr» zur straf bezahlen.

G") Der zum feilen Kauf Schanzen macht; soll 1V 3 rthlr.zür straf bezahlen.

7") Wer sein angewiesenes Bau- und Brand-Holz zu KlafterHolz macht, oder sonst andern verkauft, verschenckt, oder sonstveräussert; soll sein angewiesenes Bau- und Brand-Holz durchsolche That verloren haben, und solches dem Busch-Cassa heimfallen;der Thäter aber noch oben drauf drei Rthlr. zur straf bezahlen.

8") Wer eine Bürde gesunden urbaren Holzes stiehlt; solldrei Rthlr. zur straf bezahlen.

9") Wer einen Karra voll solchen Holzes stiehlt; soll fünfRthlr. zur straf bezahlen.-'

10") Wenn ein Busch Hüter oder ein anderer GemeindeOfficiant sich an den Busch-Ilolz vergreift, der soll doppeltstraf bezahlen.

11°) Wer Abend nach sonnen-Untergang-, oder Morgens vorsonnen Aufgang oder auf einen Feyertag mit einem Hau- oder