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diejenige Dienst-Zeit, für solang der Verstorbene noch hatteFörster bleiben sollen.
1 Ol er Art.
Wenn ein Berechtigter Bau-Holz nöthig hat, so inuss Er voneinem Zimmermann alle Bau-stiicke mit der Fuss-Maas aufzeichnenlassen, und solche Verzeichniss der Gemeinde-Deputation übergeben.
Wenn diese nun das erfoderlicho Bau-Holz zugestanden-, unddes Ends dein Ober-Förster das Verzeichniss schriftlich zugeferligethat, so sucht diese das erfoderlicho Bau-Holz aus, zum mindestenSchaden des Busches, aber nach der Kegel, wie hieroben im5 Art. gesagt ist. Der Ober Förster muss diese-, von der GemeindeDeputation Ihm zugefertigte Verzeichnisse von Bau und Brand-Holz,als seine Beweisstücke, fleissig aufheben, und in Fasciculenordentlich beysammen legen, sodann jährlich zur GemeindeArchiv abgeben.
v. ord. vom ]) ei . Abfall von dein Bau-Holz wird dem Berechtigten zu
28 Järmer
1788 »rt. 23. seinem Brand-Holz angewiesen.
ibiJ Und weilen dem Berechtigten das Bau-Holz, nach dem
angegebenen Fuss-Maas angewiesen wird: so soll das überschiessendeauR dum ]1 0 1 z zum Nützen der Gemeinde verbleiben.
Nachbarii-
Yereiii vom ^ ^ i \ ,i
Jahre 1581 lltU All.
v "onWum Niemand darf sein angewiesenes Bau oder Brand-Holz einem
andern überlassen.
11So. Art 11.
Au» dem Auch darf niemand aus Gemeinde-Holz Schanzen oder Fachen
Naehbarii-
Verein vom machen, noch gefallenes Holz auf machen, um solches AndernJahr 1581. .
Art 23 & 24. zu überlassen.
Nachbarn- Kein Brauer oder Becker soll mit Gemeinde-Holz brauen
Jahre" 168™ °der backen; sowie kein Axer- oder Küfer-Arbeit machen solleart. 25 yn| f e i] erl Kauf. Audi darf niemand die Eichen- oder Buchen-Bäum
Nachbarn-
Verein vum soll nitzeii oder die Aest.cn abhauen.
Jahre 1581
H1 ' t21 ' 12ter Art.
Nachbarn- Morgens vor sonnen-Aufgang und Abends nach sonnen-
Jahre 1581. Untergang soll niemand im Busch Holz hauen, wegführen oder
Art 30 32
wegtragen, noch gefallen Holz aufmachen.
Nachbarn Die Hirten und Busch-Hüter sollen kein Beil, säge, noch ein
Jahre 1581 anderes schneid oder Hau-Tnstrüment buy sich führen.
Nachbarn Niemand soll abgeschnittene oder abgefallene Reiser oder
^Jain"i58i" ander Holz im Busch zu Aclien brennen, um Nützen darausart 41 zu machen.
13tor Art.
Eilemlorfcr
Verein vom Weilen die Eingesessene der drei Reichs-Quartiern, Würselen,
am Ende. Weiden und Haaren, wegen der Weite des Wegs in anderer