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3 (1890)
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diejenige Dienst-Zeit, für solang der Verstorbene noch hatteFörster bleiben sollen.

1 Ol er Art.

Wenn ein Berechtigter Bau-Holz nöthig hat, so inuss Er voneinem Zimmermann alle Bau-stiicke mit der Fuss-Maas aufzeichnenlassen, und solche Verzeichniss der Gemeinde-Deputation übergeben.

Wenn diese nun das erfoderlicho Bau-Holz zugestanden-, unddes Ends dein Ober-Förster das Verzeichniss schriftlich zugeferligethat, so sucht diese das erfoderlicho Bau-Holz aus, zum mindestenSchaden des Busches, aber nach der Kegel, wie hieroben im5 Art. gesagt ist. Der Ober Förster muss diese-, von der GemeindeDeputation Ihm zugefertigte Verzeichnisse von Bau und Brand-Holz,als seine Beweisstücke, fleissig aufheben, und in Fasciculenordentlich beysammen legen, sodann jährlich zur GemeindeArchiv abgeben.

v. ord. vom ]) ei . Abfall von dein Bau-Holz wird dem Berechtigten zu

28 Järmer

1788 »rt. 23. seinem Brand-Holz angewiesen.

ibiJ Und weilen dem Berechtigten das Bau-Holz, nach dem

angegebenen Fuss-Maas angewiesen wird: so soll das überschiessendeauR dum ]1 0 1 z zum Nützen der Gemeinde verbleiben.

Nachbarii-

Yereiii vom ^ ^ i \ ,i

Jahre 1581 lltU All.

v "onWum Niemand darf sein angewiesenes Bau oder Brand-Holz einem

andern überlassen.

11So. Art 11.

Au» dem Auch darf niemand aus Gemeinde-Holz Schanzen oder Fachen

Naehbarii-

Verein vom machen, noch gefallenes Holz auf machen, um solches AndernJahr 1581. .

Art 23 & 24. zu überlassen.

Nachbarn- Kein Brauer oder Becker soll mit Gemeinde-Holz brauen

Jahre" 168™ °der backen; sowie kein Axer- oder Küfer-Arbeit machen solleart. 25 yn| f e i] erl Kauf. Audi darf niemand die Eichen- oder Buchen-Bäum

Nachbarn-

Verein vum soll nitzeii oder die Aest.cn abhauen.

Jahre 1581

H1 ' t21 ' 12ter Art.

Nachbarn- Morgens vor sonnen-Aufgang und Abends nach sonnen-

Jahre 1581. Untergang soll niemand im Busch Holz hauen, wegführen oder

Art 30 32

wegtragen, noch gefallen Holz aufmachen.

Nachbarn Die Hirten und Busch-Hüter sollen kein Beil, säge, noch ein

Jahre 1581 anderes schneid oder Hau-Tnstrüment buy sich führen.

Nachbarn Niemand soll abgeschnittene oder abgefallene Reiser oder

^Jain"i58i" ander Holz im Busch zu Aclien brennen, um Nützen darausart 41 zu machen.

13tor Art.

Eilemlorfcr

Verein vom Weilen die Eingesessene der drei Reichs-Quartiern, Würselen,

am Ende. Weiden und Haaren, wegen der Weite des Wegs in anderer