Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
631
Einzelbild herunterladen
 

*531

Ungelegenheit, aas dem Atscher-Busch jährlich wenig Brand-Holz y. Ord yomgeniessen, so sollen aus dem Atscher-Busch jährlich zwanzig Klafter i 7 g8 artige.Holz- oder das Geld davon unter die Armen der jetzt besagtendrei Reichs Quarliern verlheilt werden.

141er Art.

Die Busch Berechtigte |: welche wegen ihrer Entlegenheit ^j 5 °jg„„e r moder aus andern Ursachen ihr Bau oder Brand-Holz nicht abhohlen i' 88 art 2a -wollen :j sollen solches weder andern überlassen-, noch sonstveräussern mögen, sondern dasselbe zum Besten des Buschesstehen lassen.

löter Art.

Vom 1 May bis den 1 Oetober soll der Busch geschlossen v. Ord. vom

tt r p i j l wr '25 Jänner

"seyn ; mithin kein Holz gelället nocli ausgetühret werden. \Ver i 7 88 Art 23.also vor den ersten Tag Monats May sein angewiesenes Bau- oderBrand-Holz nicht aus den Busch gestellet hat, der soll für das Malsein Recht verloren haben, und solches Holz zum Besten derGemeinde verfallen seyn.

löter Art.

Weilen vorhin jeder zum Busch berechtigter jährlich eineEich- und ein jeder j: dem Bau oder Brand-Holz angewiesenworden : j für jeden Baum zwei ausgewachsene Stahlen pflanzen-,und solche bis ins dritte Laub geliefert weiden müssen: dermalenaber die Besaaniung und Pflanzung von Gemeinde-wegen besorgetwird; so soll jeder zum Busch Berechtigter Eigenthümer undrespec Bewohner |: der nur ein Haus besitzt :! jährlich und (dermehrere Häuser besitzt) von jedem Haus soviel bezahlen. Demaber ein Baum in dem gemeinen Busch, ausser den Zuschlägen,zum Bau- oder sclilag-Holz angewiesen wird, der soll für jeden

Baum zur Gemeinde-Cassa erlegen. Dem aber ein Baum

in den Zuschlägen zu Bau-Holz angewiesen wird: der soll l'ürjeden Baum zur Gemeinde-Cassa erlegen.

Ausserordentlich dicke-, und respec ausserordentlich grosseBäum j: woraus Foll-Riimp, Mühlen-Bäum, oder sonst sehr grose-,oder sehr schwere Balcken gemacht werden können : j sollen nichtfür Bau-Holz gewiesen-; sonderen, mittels Bewilligung derrespectiven Landes-Obrigkeit, dem Meist-Bietenden verkauft werden.

17ter Art.

Der Wind-Schlag soll entweder zu Bau- oder Brand-Holzgewöhnlicher Massen angewiesen-, oder aber, mittelst Bewilligungder hohen Landes-Obrigkeit dem Meist-Bietenden verkauft werden

ISter Art.

Wegen des Holz-Anwesens im Reichs Wald und respecAtscher-Busch soll immer dafür gesorget werden, dass der