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ulle halbe jähr aber sind sie Amtshalber verpflichtet, des Ober-ForstersAnnotations Buch ein und nach zu sehen.
Beym Schluss des Forsters-jahrs unterschreiben die vieramlere Förster das vom Ober-Förster geführte Annotations-Buchzu dessen vollständigen Approbatiöns oder bey etwaigen Anstandübergeben sie bey der Gemeinde Deputation ihre Anmertkuugenoder Errinnerungen.
8ter Art.
Ein jeder zum Reichs- oder Atscher-Wald mit-Berechtigte istdurch das Gesellschafts-Recht verpflichtet, für das gemeine Besteriiit-helfen zu sorgen: Ein jeder mit-Betheiligter ist dahero schuldigder Gemeinde schaden abzuwenden ; wenn Er dahero sieht, hört odersonst in Erfahrung bringt, dass jemand auf einige Weise im BuschSchaden gethan habe; so ist Er, als Gesellschafter und mit-Theilhaberschuldig, der Gemeinde Deputation solches behörend anzuzeigen,und mit dafür helfe zu sorgen, dass der Busch-Schaden gebessertwerde. Der Ober-Förster und die andere Förster wie auch dieVieh-Hirten sind noch besonders hierzu verpflichtet.
Damit aber der Busch von allen Diebereien und sonstigenBusch-Beschädigungen desto mehr bewahret- und so bey Tag alsbey Nacht, bewachet werde: so soll die Gemeinde-Deputation zweiBusch-Hüter ansetzen, auch allenfalss auf eine kurze Zeit einenverborgenen Nachgänger anordnen.
Die Förster und Busch-Hüter sollen alte fremde Busch-Frevelerpfänden, auch bey gröberen Verbrechen mit Karr und Pferdenpersönlich anhalten; das Vieli welches dem Busch zu schadenweidet in den Pfand-stall führen; und solches den GemeindeDeputirten gleich anzeigen, welche die ausgesetzte Busch-Brüchteneintreiben-, den Busch-Schaden besichtigen-, und wenn derBusch-Freveler die Zahlung weigert; dem Competenten Richtersolches anzeigen sollen, damit alle Busch-Freveler behörrend gestraft-werden und der Busch-Sehaden ersetzet werden möge.
Die Vieh-Hirten sollen dem Verbott des Ober Försters undder andern Förster Folge zu leisten schuldig seyn: Wenn dieseaber etwas zu unrecht verbieten würden ; sollen die Hirten oderdie Eigenthümer des Viehes der Gemeinde Deputation solchesanzeigen.
Oter Art.
Wenn ein Förster in seiner Dienstzeit stirbt: so soll einneuer Förster ans dem Quartier-, und von den Gemeinde-Deputirtengewehlet werden, aus welche 111 Quartier der abgestorbene Försterwar; Dieser neu-erwehlte Förster continuii t aber alsdenn nur