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1. Erstlich soll alle Jahrs den ersten Dienstag!) im monatmay, Vnnd so derselb auff Einen heiligen tagh Helle, den nach-folgenden tagh darnacher auff dem haarender Leidigen in BeywessenIhrer Fürst], Dhltt vnnd Eines Ehrsahmen Rathss DeputirtenHoltzgedingh gehalten, vnnd auff solchem Holtzgedingh dieWaltordnungli öffentlich abgelessen, auch alssdan durch die ReichssVnterthanen, zu beyden Pfarren Würselen vnnd Haaren gehörigh,drey Vorstmeister Vnnd durch jeden Vorstmeister ein Vörster VnndLeibknechtt wie Von alters erwehlet, vnnd dieselbe BürgermeisterenSchelfen vnd Rath, so viell den Reichsswalt anlangt veraydt werden,Jedoch Ihr: flirstl. Dhltt Ambtman Vnnd Vogtt zu Wilhelmsteindie auffsichtt in der Aetsch behalten, Vnnd darzu einen oder zweenVorster anzustellen freystehen.
2. Jetzgem 1 '. Vorstmeister vnnd Vorster sollen den Busch trev-lich bedienen verwahrren Vnnd fleissige auffsichtt haben, auch daransein, dass derselb nit Verhawen noch beschädiget vnnd die aetschso wol alss auch der Reichsswalt, wie von alters genossen, alleandere von alters darzu niehtt berechttigtte benachbahrte Vnter-thanen aber, wie bisshero also auch binführo von geniessunghWasser, Weyden, Baw- Vnnd Brandtholtz abgehalten werden.
3. Ess sollen auch gedachtte Vorstmeister Vnnd Vörster mitgutem Vnterscheidt, Wer, wie, vnnd auff welchen tag, ein Jedergebrüehtt Vnnd Vbertretten schrifftlich verzeichnen, vnnd dha sieselbst nit schreiben könten, bey anderen Schreibens erfahrenenauffzeichnen lassen, Vnnd solche Verzeichnuss auff dem HoltzgedinghVorbringen Vnnd einlieberen.
4. Wass in der Aetsch gebrüehtt sollen böchstg. lliro frdhlttAmbtman vnnd Vogtt zu Wilhelmstein, wass aber im Reichsswaltgebrüehtt Bürgermeister Scheffen vnd Rath, oder deren Deputirteauff dem Holtzgedingh einem Jeden innerhalb dreyen wochen zubezahllen aufflegen.
5. Alle in g. 1 ' Aetsch fällige Brächten sollen Hochstg. Ihr.frdhltt zukommen, eingefordert Vnnd dem Vogtten zu WilhelmsteinVberliebert, dessgleichen alle im Reichssbusch Verfallene BrüchttenBürgermr Scheffen Vnnd Rath eingeliebert Vnnd entrichtet werden.
6. Dha einige Vnwillig befunden, die Ihre aufferlegtteBrüchtten nit bezahllen Wolten, dieselbe sollen durch die obrigkeittwarunter die Verbrüclitte gesessen, darzu angehalten, vnnd aufferforderen der Beambtten zu Wilhelmstein zu gebührender abtrag.sist.irt werden.
7. Im fall einer holtz bedürffte zu bawen der magli solchesdem Vorstmr vnnd Vorsteren anzeigen gestalt den Baw zu