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besichtigen vnnd auff künftigem Holtzgedingh dass Betinden zureferiren.
8. Dass liollz alssdan dermassen nach Jederen nohttuvfftbewilliget, soll durch Vorstmeister Vnnd Vorster mit demschlageisser deren einss |: so in der aetscli zu gebrauchen : j zuWilhelmstein, dass ander vor den Reichsswalt in der Stadt oderReich Aach nach belieben E. E. Rahttss verwahret, Vnnd mitZuziehungh beyderseits Vörster gezeichnet, auch durch dieselbegute auffsichtt gehalten werden, dass nit mehr gehawen dan erlaubtgeweist, Vnnd mit gem. eissen gezeichnet ist.
9. Wer darüber Vnnd mehr dan angeweist Vnnd gezeichnethawen Vnnd wegführen würde, soll Von Jedem Baum dreygoltgulden gebruehtt haben.
10. Es sollen ahn statt eines Jedes Bawholiz so in massenjetzg' geweist vnnd abgehawen, durch denjenigen der es empfangenvier junge Eichenstahllen oder pöstlingh gepHantzet ins dritte lauft'geliebert, auch durch Vorstmr vnnd Vorster, ob die postunghgeschehen seye, besichttiget Vnnd die saumige wegen eines JedenRöstlem mit einem Reichssort bestraft! werden.
11. Dergleich solle Einem Jeden zu seinem Brandt ahnVnsohadtlichen holtz nöhttig Brandt.holtz angewiessen, Vnnd mitdem schlageissen wie obg.' gezeichnet Jedoch dabey so wol alss inahnweissungh der Bawhöltzer die proportion gehalten Vnnd inobachtt genommen werden, dass die meist verhawene Örterverschönet, vnnd die aetsch vor dem Reichsswalt Vnnd hingegender Reichsswalt vor die aetsch nit Verhawen noch verdorben werde.
12. Die gewiessen Vnnd gezeichnete Höltzer sollen zwischendem, vnnd niegstkunfftigen Holtzgedingh abgehawen auss demWalt gestelt, vnd anderen nichtt Verkaufft noch Vberlassen werden.
13. Wer das holtz in bestimbtter Zeit, auss dem Busch nitstellen noch führen Besse, soll sothanes holtz verbühret haben,vnnd dasselb Vorstmr vnnd Vörster heimgefallen sein, der essaber anderen verkauften Vnnd Vberlassen würde, mit einem halbengoltgulden Vor jederem wagen gestrafft werden.
14. Die Besichttigungh dess Echers in der Aetsch vnndReichsswalt auch auffbrennungh auff- Vnnd abtreibungh der Schwein,soll wie Von alters iedoch mit Zuziehungh HocbstgA Ihr: fürstl.Dliltt Bedienten auch Bürgermeister Scheden und Rath deputirtengeschehen.
15. Die Hirten sollen selbst keine Eichelen raffen, noch auchAnderen zu raffen gestatten; sondern mit fieiss darauff gesehenwerden, dass solches von Niemandt geschehe, Vnnd so iemandt darüberbetretten, soll Jedessmahll mit einem goltgulden gestrafft werden.