Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
614
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Jäbrlighs auf Donnerstagh im Festelobent auf dem Hoeff, dieStartzheid genant, die drey Reichsvorster, und Vorsterknechtzusammen kobmen; so sollen den Eylendörpffer Vorster, undVorsterkneckten gleicbfals freystellen, daselbst zu erscbeinen, dieMahlzeit des Sehweinbachems Weins und Gelds glich den anderenvor das Viertetheil, einen so viel als dem anderen, nach alterGewohnheit zu gemessen, würde aber ein guit Eicher-Jahrerscheinen; so mögen obgedaclite drey Dörpffere mit ihren Vörsterund Knechten den Busch besichtigen; und ohne Gegenwardt derEylendörpffer dass Eicher (wie viel Schwein ungefehr darauf zutreiben) überschlagen und setzen: von welcher Zahl Schwein dieEylendörtfer Unterthanen das vierte Theil (gegen Abzahlung IremLandtherren, einem zeitlichen Abbaten, gewöhnlichen Dcchthuinbs) anSchwein uff dem Echer (sobald das Kohr wie von Alters abgeschossen)zuglich, und gesamt zu treiben berechtiget seyn sollen; und wandagegen gehandlet-, einer vor den anderen ufftreiben würde, sollderselb, wie gewöhnlich, gestrafft werden.

Und wan einigen Besten einer und anderseits pfandtbar befundenwürden; soll Inen solchs alsbaldt, umb das Pfand zu lösen, ange-zeigt-; und keine mehrere Kosten, als den gewöhnlichen Pfandpfen-ning, daraufgesetzt werden, die aber in Bezahlungh des gewöhnlichPfandgelds unwilligh ; sollen darzu durch Ihn des Oorts Vörsteren,')wie gewöhnligh, angehalten werden, und Anrichtungh beschehen.

In massen von allerseits Vörsteren auf einen sicheren Orteine Beysammenkümpfs angestalt; die Brüchten (wie von Alt,ei sherkomen) von allen vier Vörsteren beysammen bracht-; und unterInen in vier Theil umgetheilt werden.

Da aber die Vörster an vlissiger Aufsicht, Anpringen, undStraff der Mispraucher säumigh und nachlessig befunden würden ;dieselbe, neben Entsetzung Ihren Ambter, darvor nach Befindenmit einer starcker Straff angesehen werden.

Und damit angeregter Büsch desto bass aufkohmen undunterhalten werden möge, haben sich beyde Theilen eingelassenund verglichen, am nöthigen Ortteren gesamter Handt auf ein Zeitvon Jahren nötige Zuescliltig und Einschlüss dergestalte zu machen,dass dieselbe einem, oder andern Theil, mit Ein- und AufftreibungIhrer Beesten, nit schädlich noch behinderlich seyn sollen, welcheEinschlüs folgendts (wan es allerseits Rhattsamb befunden) wiederumeröffnet, und zum gemeinen Weitgang und Gebrauch genutzetwerden sollen. Ferner zu besseren Unterhaltung des Busch sollenan ledigen und nöttigen Ortteren auf gewöhnliche Zeit von allen

') Von gleichzeitiger Hand ist das „Vorsteheren" des Brucks in„Vörsteren" verändert worden.