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vursch. steitt. Item off die Vorstmeister Vorster off auch die Honrienalle diese vursch. Puncten versuymden off verfreuelden mit vpsatze,So sullen sie darumb gekalengirt werden van dess Kirspels wegen,jnd auch der Kirchen darzu besseren, so alssdan deme Kirspellguitt dunckt sein, jnd vursch. steitt, jnd dan en sal man niemandsin verschonen, hie sei wer er sei, Alle diese vursch. Puncten jndSachen willen wir gemeinlichen alsus fast jnd stede gehalden haen,vp verbessemisse uns gemeinen Kirspels, sunder argelist.
Gescheitt Ind geordenirt In deme Jahr vns Hern Dusentvierhundert jnd funfzich dess druitzeinden Dags jn den Bramandt,der genandt ist Junius.
Collationirt, vnnd fleisslich jst. diese Copei durch michWimmarum Ercklens notarien, vnnd ist gleichlauthende mit seinenPargementen original! befunden, Welch ich vorbeuanter Notariusmit meiner aigener handtschrifft betzeuge.
Vertrag
zwischen denen Quartieren Würselen, Haaren, der Weyden undEylendorf den gemeinen Reichs-Wald betreffend.
Als sich vor etlichen Jahren ein beschwerlicher Missverstandwegen Weidganghs und Neissungh der Etzschen zwischen dendreyen Quartieren, Würselen, Hären und Weyden einer, und denUnterthanen dess Lands zu St. Cornely Münster binnen Eylendorpffander Seits erhaben, welcher zuletz ahn dass Kayserlich Kammer-gericht zu Speyr erwachsen, und daselbst in unerörterterRechtfertigung noch schwebet; so haben beede Partheien zuVerhuetung weiterer Unkosten, Erhaltung gueten nachpaurlichenFriedtens und zu besser Conversation angeregtes Busch sich aufeine guitliche Verglichung durch Mittelen darzu beeder Seitsgebrauchten Herren und Freund eingelassen, und folgenderAbsclieits vereinbartt.
Dass nemblich obgedachte Münstersche Unterthänen undEinwöhnere des Dorptl's Elendorff den Weitgangh mit ihren Beestenin vorberührten Busch die Aetzsch genand vor ir Viertetheil, wievon Alters herprachtt, alss auch forders bis in die Steinseiffcontinuiren, und dessen geneissen; zu dem End Irerseits einenVörster und Vörster-Knechten anzusetzen bemechtig seyn sollen.
Welche Vörster und Vörster Knechten [wan dieselbige inGegenwurt etlicher der Reichs Unterthanen (wan denselben aufbeschehenen Anzeig dabey zu seyn gefälligh seyn würdtfen) aufgewöhnliche Zeit veraidt] gelich den anderen dreyen der Reichsvörst.ersonderbare Aufsicht haben sollen, damit der Busch nicht missbraucht,noch einige unzimliehe Holtzigungh unbestrafft pleybt, und wann