Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
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Theilen jeden zu seinen Quot junge Bäum gesetzt; allenthalbenvlissig beplantz, geposset, und bey Vermeitung der gewöhnlicherStraff angeweist werden.

Darauf dan allerseits Vörsteren und Knecht sonderbar Uffsiehthaben sollen. Desselben Busch sollen alle Theilen unschädlichen,und untragbaren Höltzeren zu Ihres Brandts und häusslicherNotturfft gebrauchen.

Im Pfall aber, einige Dörffer zu Ihrer Gemeinte NotturftBau- oder andere Hölzeren vonnötten betten und dieselbe ausberührte Busch begehren würden; sollen die Elendorpffer so wohlals andere Reicbsdörpffere solches der Gemeint auf dem Kirchhoffzu Würselen (wie von Alters herkohmen) angeben, der Hölzergesinnen, und dergestalt ohne einige Unkosten und Zehrungenabhauen lassen. Im Pfal aber einiger Unterthan oder Einwohnerder Reichs- oder Eilendorffer Gemeind vor sich selbst und zu seinerprivat-Notturft einig Bau- oder ander Holz begehren würdte;solches soll gelichfals auf vorbestimten Ortt zu Würselen anbracht,und daselbst gegen gewöhnliche und meessliohe Entrichtung derYörster-Gebühr bewilligh werden.

Da sey aber ohne obgesetzter Ansuchung zu Ihrer NotturfHolz im Busch phelen und abhauen würden; solches soll Innen,uff Ihrrer Gefahr der Büsch-Brüchten und Isselschaft, wie vonAlters herkohmen, und anderer Gestalt nicht zugelassen seyn. Unddieweil der gemein Busch in diesen behärlichen Krigleuften undsonsten durch Verkauffungh und Verschenkungh der Hölzer mircklichverwüstett; so haben sich allerseits Unterthanen dahin verglichen,hinl'ürder keine Hölzer ohn hoche erhebliche Ursachen zuverschänken, auch deren kaine ohne ausserste unumgängliche Nott,zu verkaufen; sondern gesamter Hand dass Ufkomen dess gemeinenBüsch zu beförderen ; Zum Pfall aber dergleichen Schenkung!] undVerkauffung beschehcn solle, alsdan den Eilendorpffer vor IrViertetheil eben so viel (als die Reichs-Unterthanen in dreyenTheilen abhauen lassen, verschenktt oder verkaufft betten) zuIhrer Gebühr gelichfals gevolgt werden.

Dieweil aber mehrgerührte Reichs-Unterthanen vor Ihr Gebühran obberiihrten Ort bis an die Steinseift', wegen Weite des Weegsund Ungelegenhcit, Jährlichs kein, oder geringen Brandholt,7,gemessen khünnen; so ist Ihnen von den Eylendörffer gestattet,Jährlichs davor an abgangene unfruchtbaren Holzeren zwanzighgewönlicber Glattem an den Ort rüsten und Ihres Gefallens (wandieselbe durch die vier 1 ) Vörster der Gebuir angewiest) ohne

Handschriftlicher Zusatz am Rande.