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Enge getrieben gesellen, so hättest dn, obgleich die würklicbvollzogene Wnlil bey Unserm Kayserliclien Reichs-Hof-Rath behörigangezeigt worden, einen Nebensprung gewaget, dich an UnsermKayserlic-hen Cainmer-Gericht gewendet, und daselbst um Erkennungeines Mandats, auch zugleich um eine Oitalion ad videndum CassariProcessum Fiscalem angesucht, wo es dir dann auch gelungen,das gebettene Mandat, jedoch cum Clausula, nicht weniger diequoad Processum Fiscalem begehrte Ladung zn erschleichen. Wiesolches alles aus obangezogenem ex Li bi t o und dessen Heylagenmit mehreren! zu ersehen ist.
Wann nun Uns demnach Bürgermeister, Schöffen und Rathzu Aachen allerunterthänigst angerufen, und gebet! en, Wir widerdich ein Kayserliches Mandat«m de desistendo ab ulteriori Recursuad Cammeram Imperialem, ac prosequendo processum fiscalem& Sententiam in eodem exspec-tando, sine Clausula poenale annexaCitatione solita, zu erkennen und ergehen zu lassen, gnädigstgeruheten, massen dann auch erlanget, dass nach reiffer der SachenErwegung solch geliettenes Mandalum anheut zu Recht erkanntworden; Als gebiethen Wir dir von Römisch-Kavier! ich er Macht,bey Po'eh zehn Mark löthigen Goldes, halb in Unsere KayserlicheCammer, und den andern halben 'Pheil implorantischen Magistratunnachlässlich zu bezahlen hiemit ernstlich und wollen, dass dualso gleich nach Insinuir oder Verkündigung dieses UnsersKayserliehen Gebotts in dieser bey Unserm Kayserliehen Reichs-Hof-Rath allschon anhängigen, und zu dessen Cognition gehörigenSache von allein weitern unerlaubten Reeurs an Unser KayserlichesCammer-Gericht abstehest, und dich dessen gänzlich enthaltest,auch den gegen dich angestellten, und mit der Wahl-Sacheursprünglich verknüpften Fiscalischen Process prosequirest, undabwartest, was durch Recht und Urthel gesprochen werde; deinealso und zuwider nicht thuest, noch hierinnen säumig oderungehorsam seyest, als lieb dir ist, obbestimmte Poen und UnsereKayserliche Ungnade zu vermeyden, das meynen Wir ernstlich.
Wir heischen und laden dich auch von obberührt- UnsererKayserliehen Macht, auch Gericht- und Rechtswegen hiermit, undwollen, dass du innerhalb zweyen Monaten, den nechsten nachInsinuir oder Verkündigung dieses Unsers Kayserliehen Gebotts,so Wir dir für den ersten, änderten, dritten, letzten, und endlichenGericht .s-Tug setzen, und benennen peremptorie, oder ob derselbekein Gerichts-Tag seyn würde, den nächsten Gerichts-Tag hernach,selbst, oder durch einen Gevollmäehtigten Auwald an UnsermKayserliehen llof, welcher Orten derselbe alsdann seyn wird,erscheinest, glaubliche Anzeige und Beweiss zu thun, dass diesem