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3 (1890)
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578
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Da nun Malmendier obigen Eid ausgeschfworeu, so ist erkannt,dnss es nach Inhalt Protoeolli Electionis gehalten werden, undder Dorsten Zwölfter verbleihen solle. In fidein

C. F. Meyer Secretarius.

II e i 1 a g. 6.

Montag, den 8. August 1785.

Bescheid.

Da beide Meister Stanislaus älter und jünger, um sich wegenUeberzahlhaltung der Knechten, (gleich unsere Zunft.sdeput.irte aufihren Werkstätten vorgefunden zu haben referiren) dahier vordem Zunftstische heute um eilf Uhren Vormittags behörendabzufinden, laut Relation unseres Zunftsdieners Faskessel abgeladenworden, ohne dass selbige jedoch erschienen; als ergehet liiemitin Contumaciam non Comparentium der Bescheid : dass Citati ihresbegangenen gesetzwidrigen Frevels halber, und zwar jeder derselbenzwey Goldgülden oder zwanzig Gülden aix zusamt den heutigenDekrets- und zweyer Sitzkosten inner 8 Tagen Zeit bei unsermZunftstische haar abzutragen schuldig seyen. Et intimetur, Intimieodem ut. supra.

De intimatione lOma hujus facta retulit, Faskessel.

In fidem

Fi id Hub. Strauch Notarius einer löbl. Schneiderzunft, hierselbst.

B e i 1 a g Nsl 7.

Sabbathi 8. Oclobris 1785.Schueidei- Ist. ingefolge Decreti vom 14. Julius jüngst erkannt, dass

zunfts Vor- __ 1 _ .

steber Beklagter mit der der Zunft, und hiebei erbothenen AbfindungSr. Peter ad 20. Gülden bestehen möge, die Sitzgebühren, besonders woStanislaus. 0 i me jjj n ( ] e) . 'Pisch auf Veranlassen des Beklagten nicht zusammen-gekommen, zu entrichten nicht gehalten, und übrigens pro Normefestzusetzen sey, dass, wofern einem wegen erheblich dringenderUrsachen um einen oder andern überzähligen Knecht auf eine kurzeZeit anrufenden Mitmeister solches vom zeitlichen Baumeister nichtgestattet werden wollte, alsdenn der Rekours zu wolregierendenHerrn Bürgermeistern einem solchen Mitmeister vorbehalten seinsolle. Compensatis Expensis. In fidem

F. 0. Meyer Secretarius.

Sabbathi, 15. Octobris 1785.alr^Sehnei Strauch erkläret von dem am 8. dieses erlassenen Spruche

aerzunft liiemit, qua intra Decendium adhuc const.itutus ad Judicem

contra

Stanislaus, supericrem zu appelliren. F. C. Meyer Secretarius.