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Beil a g NüL 8.
Sabbat,Iii, 5. Novembris 1785.
Weil nunmehr Aliwald Degrass Namens des Baumeisters Vorsteher
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Urlichs ad Protocollum vorgebracht, hat, dass der Tisch freylich wol derzmift.auf Veranlassen des Beklagten zusammen gekommen, und diesen stsnfsVuus.bis zum dritten ni.nl e habe zitiren lassen, auch dass der Beklagtebis zum drittenmale überzählig gefunden ; als wird ex hisce noviscircumstantiis unseres Deeret.um vom 8. elapsi in Puncto derSitzgebiihrnissen ad 28 Gülden dahin abgeändert, dass Beklagtersolche der Zunft so, wie auch sein Abfindungsoblatum zu 20 Güldenwegen doppelter Überzahlhaltung auch doppelt abzutragen schuldig,im übrigen aber unserm gedachten Dekret zu inhäriren sey.
In fidemF. C. Meyer Secretarius.
Beilag N2 9.
Jovis, 10. Novembris 1785.
Strauch zeigt hiebei an, dass Beklagter wegen Überzahlhaltung Vorsteherder Knechten vor den Tisch der reinonstirenden Prinzipalschaft aorzuiiit(laut. N?. 1 beigehender Relation des Zunftsdieners) dreymal zilirt MehTtei-staworden, und bei dessen Nichterscheinung der hier N"_ 2 angefügte,auch durch nämlichen Zunftsdiener intimirte Kontumacialbeschcidwider Beklagten erlassen worden, ohne dass Beklagter auchbishieran die mindeste Folge, geleistet, mit Bitte, Ew. Wohlgeh.geruhen grossgünstig, contra reum contumacem executive zu ver-fahren, idque cum hisce & ulterioribus Expensis.
Decretum.
In Sachen Vorsteher der Schneiderzunft wider MeisterStanislaus jüngern ist hieinit der Bescheid: würde Beklagter dieSchneiderzunft infra haue & proximam nicht befriedigen; so solleauf näheres Anrufen die Executio wider denselben erkannt werdencum expensis. Latum eodem ut supra.
In fidemF. C. Meyer Secretarius.
Beilag N» 10.
Mercurii 80. Novembris 1785.
Schneidermeister Stanislaus zeigt an, dass wegen angehendenGülichschen Landtages von den respeetiveHerrschaften so viele Arbeitvorfiele, dass mit vier Knechten solche zu verfertigen ohninöglich sey;dass er dahero hei dem Zunftsbaumeister um zween Knechten mehrauf einige Zeit halten zu dürfen, sich gemeldet, welcher aber diesesihm nicht gestatten gewollt; belli deshalben von Obrigkeitswegenihm zween Knechte mehr auf 14 Tilge hochgünstig zu gestatten.