durch die Zunftsstrafe beschweret achten würde, vorbehalten worden,derselbe sodann einer erheblichen Ursache, um alsofort ausserGeboth gesetzt zu werden, hinlänglich nicht überwiesen worden,sondern eine Abfindung ad 2 Rthlr. gar vor Gericht erbothen hat;und ferner, weil der jüngere Stanislaus zu einer Abfindung bisherda hier noch nicht behinget, vielweniger darzu wirklich verurtheiletworden, der mitbeklagte Zwölfter Sr. Iieuff auch angegeben, dassgedachter jüngere Stanislaus über derselben Zumutbung sichinforiniren zu wollen sich vorbehalten; als wird erkannt, dass dievon Beklagten unternommene Aussergebothsetzung der beidenStanislaus bewandten Umständen nach zu voreilig und unstatthaftgeschehen, und also derselben abgegebene Stimmen mitzurechnenseyen. Übrigens bleibt es den Beklagten unbenommen, Punctoder wider den altern Stanislaus angesetzten und respectiveerbothen® Strafe, fort in Betref des jüngern Stanislaus in wie weitdieser zu einiger Abfindung gehalten, Recht und Urtheil dahiernachzusuchen. Compensatis Expensis.
Strauch pro Baumeistern und Zwölftem appellatstaute pede & viva voce ad ludicem superiorem.
In fideinF. C. Meyer Secretarius.
Beilage N£ 4.
Ilochwohl- und Wohlgebohrne, auch Hoc-hedelgebohrneHerrn Bürgermeister und Beamte,
Hochgebietende Herrn !
Bei unserer Zunft, ist es hergebracht, dass ein zeitlicherGemeindebaumeister bei jeder Baumeister- und Zwölfterwahleerstlich die Namen jener, so sich zum Baumeister oder Zwölfterpräsentiren lassen, auf einem Bogen Papier einen unter dem andernanschreibe, von eines jedweden Name eine gerade Linie bis zumentgegengesetzten Rande führe, und die Stimmen eines jedenvotirenden Meisters beim Namen und in der Linie desjenigen, demdie Stimme gegeben wird, mit einem Durchstriche anzeichne.Nach vollendeter Wahle werden sonach die Stimmen eines jedenPräsentirten in Beysein und Zusehen aller Zunftsgenossen gezählet,und endlich jene, welche die meisten Stimmen bekommen haben,als Baumeister und Zwölfter öffentlich abgelesen, mit Bekannt-machung ihrer gehabten Stimmenzahl so, als auch die andern,so mit wenigem Stimmen gefallen sind, mit öffentlicher Angabeihrer gehabten Stimmen abgelesen weiden.
Eben diesen Gebrauch hat unsere Zunft auch bei der jüngernWahle allerdings beibehalten, so, wie das vom abgestandenen