Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
572
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All weitem Schleichwegen vorzukommen, übergäbe inmittelsder Zwölfter Corsten die unter N£L 4 angebogene schriftlicheVorstellung mit Bitte um Verlesung; welche denn endlich die HerrnBeamten Bewog, dem Herrn Syndikus l'elzer zur Abfassung desNli- 5 bemerkten Spruches den Auftrag zu ertheilen.

Um nun wiederum zur Hauptgeschichte zurückzukommen; so istzu bemerken, dass beide Meister Stanislaus, um sich ihres begangenenFrevels halber bei dem Zunftstische abzufinden, zum drittenmaleabgeladen worden, und bei ihrem beharrlichen Ungehorsam erliesseder Zunftstisch wider dieselben den NE, 6 angebogenenKontumazialspruch.

Dieser Spruch ward rechtskräftig, und es machte sich Bau-meister Urlichs sonach anheissig, selbigen zur Exekulion zu befördern,zu welchem Ende ihm denn der Zwölfterbaumeister Liertz undZwölfter Iteuff als Deputirte mit einhelligen Stimmen beige-kohren wurden.

Diese Deputirte erfahrende, das3 Herr Bürgermeister vonRichterich (Hochweichem unsere Zunftsangelegenheit bekannt war)sich von hier auf einige Tage verreiset hatte, Hessen solches demBaumeister Urlichs ankündigen, und sohin das Exekutionsge3uchbis zur Wiederkunft des beloblen Herrn Bürgermeisters hinaus-zustellen.

Was für eine Rolle hat aber unser Baumeister hiebeigespielt! Während der berührten Abwesenheit des HerrnBurgermeisters von Richterich schlich Baumeister Urlichs amSten Oktober ohne Zuziehung unserer Deputirten, ohne welche ihmjedoch nicht das mindeste bei Gerichte vorzunehmen erlaubt wäre,mit unserm Gegner ins burgermeisterliclie Verhör, woselbst ihmHerr Syndikus Pelzer den Dienst leistete, den NS. 7 angefügtenrechts- und gesätzwidrigen Spruch abzudiktiren. Der saubereVorsteher Hess hiebei unserer Zunft, sehr viele Kosten aufdringen,die dieselbe schon drey Monate von zuvor (siehe Beilag 2) gewonnenhatte. Und was hiebei unserer Zunft das augenscheinlichsteVerderben drohet, bestehet darinn: dass hinfüro unser Baumeisterohne Vorwissen der Deputirten, oder gar ein Burgermeister selbstvöllige Macht haben solle, zur allgemäligen Offengebung unseresHandwerkes, einem jeden Meister auf sein gefärbtes Begehren einenoder mehrere Knechte überzählig halten zu lassen.

Unsere Deputirte bei Wahrnehmung dieses den Zunfts-gerechtsamen versetzten gottlosen Streiches Hessen nach derRückkunft des Herrn Burgermeisters von Richterich sowol denfrevelnden Baumeister Urlichs als die Meister Stanislaus vor Gerichtladen und nach angehörten Reden und Gegenreden musste sich