liieniit allen und jeden so Bürgeren, als Reichs-Unterthanen undEinwölineren inbaerendo unseren vorherigen poenalisirten Edictenauf das nachdrücklichste, jemanden so Protestant, als andern, aufoffenen Gassen und gemeinen Landstrassen mit Schlagen, Steinwerfen,oder schändlichem Nachschreyen zu insultiren, molestiren, oderauch den freyen Zu- und Rückgang zu bebinderen; weilen auchuns angebracht, dass verwichenen Sonntag den 13. laufenden Monatseinige verwegene Pursch zwey von Vaels zur Stadt, hinkommendeGefäbr und darin gesessene Personen mit Steinwürf attaquiret,und molestiret hätten, so wird dem, oder denen, so deren Frevelereinen, oder mehrere glaublich anbringen, oder ausfündig machenwürden, nebst unfehlbarer Verschweigung des Denuneiatoris Nahmeneine Recompenz von 100 Rt.hlr. courant abgereichet werden, damit,diese Denuneiati mit Edictmässiger Straf beleget, und andere durchderley nachdruckliche Exempel hinführo von dergleichen verbottenenHändel abgeschrücket werden mögen: dann wird zu mehrer Aufrecht-haltung unser poenalisirten Edicten dem Capitain des VaelserQuartiers biemit anbefohlen, seine unterhabende Reiehs-Unterthanenzu commandiren, und damit tleissig, vorncinlich aber auf Sonn- undFeyrtägen zu patrouilliren, um also allem weiteren künftigenUnheil vorzubiegen, mit der ferneren Warnung, dass dessen mindesteFahrlässigkeit nicht ungestrafet bleiben solle: auch wird Es. En.Raths Fiscalischer Auwald seines Amts alles Ernstes erinnert,gestalten wider derley gemeinen Ruhe Störer so wohl deren bereitsbegangener ais auch künftiger höchst sträflichen Excessen halberder Schärfe nach zu inquiriren, welches also zu demehreremNachdruck durch offenen Druck bekannt gemacht, und gewöhnlicherMassen affigirt werden solle.
Aachen, den 18. Martii 17(33.
(L. S.) Ex Mandato
D. P. M. Becker Secretarius.
XXXVIII.
E d i c t u in.
Demnach Wir Bürgermeister, Schelfen und Rath dieses Königl.Stuhls und des H. R. Reichs Freyen Stadt Aachen inisfälligstvernehmen müssen, welcher gestalten die auf offenen Strassenhin- und herfahrende Cavossen, Chaisen und Waagen jeweilen undsonders in der äussern St. Jacobs-Strass unziemlicher Weise angangen,oder sonst denenselbigen auf ungebührliche Art Einhalt geschehen,Wir Uns aber dahin, dass einer Seits hierzu niemal einiger Anlassgegeben werden solle, versehen, allenfalls auch die anderseitigeEigenmacht und Ruhestöhrige Thathandlungen gleichwohl unerlaubt