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und strafmüssig zu seyn, dem Publieo nachdrucksam erinnerenso wird unseren diesertwegen schon vorhin erlassenen geschärftenEdieten, in speeie vom 14. Maji und 25. Junii 1762 hiemit nichtallein inhaeriret, sonderen auch allen überhaupt und jedeminsbesonder nochmalen ausdrücklich, alles Ernstes, und unterunausbleiblicher schweresten, nach Gestalt der Sachen auch Leib-und Lebens Strafe verholten, jemanden, wes Stands und Religioner auch immer seye, auf offenen Gassen, gemeinen Wegen undLandstrassen, im Gehen, Reithen oder Fahren, mit Worten, Thatenund sonsten auf einerley andere Weise zu beleidigen, zu insultirenund in dem freyen Zu- und Rückgang zu Stühren; mit dem Anhang:Dass nicht minder die Elteren für die in ihrer Gewalt stehendeKinder, und die Herrschaften für ihre Hausgenossen und Redienteneinstehen und angesehen werden sollen. Ein welches zu jedermansNacbachtung durch offenen Druck zu verkündigen und zu affigirenverordnet wird. Also beschlossen bey E. E. Rath den 6. No-vembris 1772.
(L. S.) Ex Mandate
D. 1'. M. Becker Secret.