Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
503
Einzelbild herunterladen
 

503

Ortli und Platz aulfm Kirch hoff zu Vaels, wo es vorbero gestanden,liinwiederutnb hersetzet worden, und also das jenige, wordurelivermuthlich die hissherige Unruhen und das auft' denen Sonntagenbej'in Kirchen Gang nacher Vaels entstandene zusammen Rottirenund Ausslauffen veranlasset worden, völlig zu eessiren kommt.Als wird denen diessfalls vorhin publicirten von uns erlassenengeschärfften Verordnungen hieinit noch- und noehmahlen inhaerirt,und zwarn werden dieselbe dieser Gestalt alles Ernstes hieinitwiederhohlt, dass der oder diejenige, so in, oder ausser der Stadt,nulfm Weeg von Vaels die geringste Desordres begehen, oderjemanden beunruhigen, attaquiren, molestiren, oder besehimpffenselten, als Verstöhrer der gemeiner Ruhe angesehen, und anderenzum Exempel mit einer unaussbleiblieher scharffer Straff belegtwerden sollen. Also ergangen den 6. September 1738.

(L. S.) Ex Mandato D. D.

H. A. Ost lender .T. Ü. Eieent. Secretarius.

XXXIV.

V e r o r d n u n g.

Naclideme die hier studierende Zaum-lose Jugend sich gesternfrevelmüthig erkeeket, nach der benachbarten Herrschaft und DorfBurdscheid zu gehen, alldasiges Territorium muthwillig zu schänden,und an der Behausung des Betern Reisgen mit Eiuwerfung derenEensteren höchst-sträiiichen Unfug auszuüben; so haben HerrenBürger meisteren, welche gegen da zur Zeit noch unbekante Auf-wiegler und Anführer dieses boshaften Unterfangen die gebührendeAhndung vorbehalten, den Wohl-Ehrwürdigen Bater Praefectandurch geziemend ersuchen wollen, die Mitschuldige hart zubestrafen fort der ganzen untergehenden Jugend nachdrucklichstvorhalten zu lassen, dass die Meynung weiter nicht ist, dergleichenUnwesen fernerhin langmüthig zuzusehen, sondern dass im Fallsolches gottlose Unternehmen noch erfolgen dürfte, die dabey sichvorfindende als Aufrührer ohne Ansehen der Person, oder Altermit Stücken kurzum bezahlt werden sollen; welches denen Elterenzur Wissenschaft, und damit selbige ihre Kinder vor Unglücksichern können, durch die Druck kund zu machen ist. Also be-schlossen, und verordnet, Aachen den 14. May 1762.

(L. S.) Ex Mandato

J. Couven Secretarius.

XXXV.

V e r o r d n u n g.

Von wegen Bürgermeister, Seheffen und Rath dieses König],Stuhls und des II. It. Reichs freyer Stadt Aachen etc. wird allen