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3 (1890)
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erneuerten aucli respeetive geschärftem Zusatz, dass die ausgewiche-nen Gesellen, welche in Gefolg dieser Citation inner 8 Tagen Zeitk Die Aftixionis nicht zurückkommen, bey ihren vorigen Meisternsich in der Arbeit nicht wieder einstellen, und die gewöhnlicheArbeits-Zeit allda nicht aushalten, oder inskünftig ohne Ursachausweichen, oder auch dieser Verordnung zuwider, die zweye nechsteMonaten vor denen künftigen Franckfurter Oster- und Herbst-Messenbey ihren Meisteren nicht verbleiben, sondern ohne erheblicherUrsachen dieselbe verlassen würden, als Verbrechere angesehen,ihre Nahmen auf dem Zunfts-Buch ausgestrichen, sie einmal fürall zur Zunft unfähig seyn, und also Lebenslänglich gehalten werdensollen. Imprimatur & affigatur.

Also beschlossen und überkommen bey Em. En. Rath den16. Martii 1759.

(L. S.) Ii. Alb. Ostlender

J. U. Lic. Secretarius;

XXXI.

Dienstag, den 14. Augusti 1759.

Kleines Raths.

Als denen Wüllenwebers Knechten per Edicium vom 4. diesesaufgegeben worden, gestalten sich zu ihrer Arbeit auf denenWerck-Städten zu begeben, und sich ruhig zu halten, mithin vonfernem Zusammen-Rottirungen abzustehen, so haben zwarn einigesich zur Arbeit wiederum angeschicket, und will E. E. Hoch weiserRath verhotfen, dass sie damit fortfahren, mithin sich an dir; übrigeunruhige, dem Mlissiggang ergebene, und sonsten halsstarrigeKnechten nicht Stühren werden;

Weilen sodann die. letztere die ihnen anbedrohete Strafverwüreket haben, und Magistratus befugt wäre, wider dieungehorsame und aufrlihriscbe Knechten mit aller Schärfe zuverfahren ; so will Er jedoch die Milde noch zur Zeit der Schärfevorziehen, und die zu ihrer Arbeit nicht zurückgekehrte, sondernannoch müssig gehende Wüllenwebers-Knechlen nochmahlen ge-warnet und anbefohlen haben, alsofort zu ihren Werckstädten undArbeit sich zu begeben, und damit zu continuiren, fort von allenaufrübrischen Abtrettungen zu desistiren, oder aber zu gewärtigen,dass die ungehorsame ohne Anstand und ohne das geringsteEinsehen beym Kopf ergriffen, und zu ohnentgeltlicher Arbeit indem Stadt-Kohlwerk, oder sonsten zu anderer publiquer Arbeit inWasser und Brod gezwungen, oder gar gestalten Sachen nach mitschwererer Ahndung angesehen werden sollen,