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von einem halben Reichsthaler verfallen, und biss zu dieserSt.rafs-Erlegung das oder die Stückerc Viehe im Pfandstall hinein-getrieben werden sollen, und damit sich niemand dieser Unwissenheitentschuldigen könne, so solle dieses Edietum ad Curiam und aufdenen Stadt-Pforten affigirt werden.
Also überkommen bej r Em. En. Rath den 11. August 1758.
(L. S.) H. Alb. Ostlender
J. U. Lic. Secretarius.
XXX.
Nachdemahlen En. Er. und Hoch weiser Rath dieses Königl.Stuhls und Kayserl. Ereyen Reichs-Stadt Aachen durch die, vonSeiten hiesigen Tuehschöfer-Handwercks Vorstehern, heut vorge-kommene, höchst-vennüssigte Vorstellung und Ritt sehr misfUllighat vernehmen müssen, was müssen ein und andere Tucbschörers-Lehrgesellen und Knechten sich freventlich (und gegen den Inhaltderen vorzeiten, signanter am 23. Julii und 21. Augusti 1705, wieauch am 20. Julii 1725. durch En. En. Rath ergangenenUberkömbsten und öffentlich affigirt gewesenen Edicten) vor wenigerZeit, und /.warn bey jetzo am niehristen dringender Arbeit sträflichhaben unterstehen dürfen, ihre bisherige Schörers-Meisteren ohneUr>ach zu verlassen, von hier auszuweichen, und an unziinftigenOeteren sich in der Arbeit hinzubegeben, und dann hierdurch demhiesigen Commereio, zugleich auch dem Stadt, Aerario mercklicherSchaden zuwachset, derohalben solches Unwesen nicht zugesehenwerden kau, sondern auf alle Weiss gestöhret, vorgebogen, undverbotten werden muss; So thut En. Er. und Hochweiser Rath,mit gänzlicher Inbaerirung seiner vorzeiten erlassenen, obbemeldten,auch anderen Überkömbsten und Edicten hiemit nochmahlenverordnen, und
1. Alle von hier ausgewichene Schörers-Lehr-Gesellen undKnechten, in Specie aber den Petern Kraus, und Engelberten Schwert,sowohl als alle andere, so noch ganz frisch sich zu Rurtscheidtengagirt haben, durch diesen öffentlichen Anschlag dergestaltenhiehin citiren, dass sie inner 8 Tagen Zeit sich bey hiesigen ihrenSchörers-Meisteren, allwohe sie ausgewichen seynd, wiederumeinfinden, und allda wenigstens ihre gewöhnliche Arbeits-Zeitausstehen sollen, sodann
2. Thut En. Er. Rath hiemit statuiren, dass von nun ankeinem Sehörer-Lehr- oder anderm Gesellen erlaubet seyn solle,binnen denen zweyen neohsten Monaten vor jede FranckfurterOster- und Herbst-Messen von seinem Meister oder Winckelabzuweichen, und- anderwärts arbeiten zu gehen, mit diesem