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3 (1890)
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liatt, also wird sämbtlicben Reichs-Eingesessenen und Untertbanenhiemit anbefohlen, in vorfallenden zu hiesigem . Synodal-Gericbtgehörigen Streitsachen sich nach gegenwärtiger Verordnung zurichten, und kein anderes als dieses alleinig privilegyrtes der Stadtund Reichs Sendtgericht zu erkennen, mithin daselbst ihre habendeactionen ein- und ausszuftihren, auch wird denen jetzigen undktinfftigen so genannten vermeintlichen Sendtscheffen in Würselen,Berg und Haaren sambt und sonders auffgegeben, gestalten sichin enusis partium, wan sie ad contradictorium kommen, beyVermeidung einer Straff von 20 Goldig], (: darin ein jeder beycontraventionsfall krafft diese» verfallen seyn solle :) keiner Cognitionanzumassen, sondern die sieh angebenden partheyen zu hiesigemprivilegyrten Synodal-Gericht hinzuweisen, welches zu jedermannswissenschafft imprimirt, publicirt und affigirt werden solle, alsoüberkommen im Rath den 12. May 1758.

XXIX.

Wir Bürgermeisterei Soheffen, und Rath dieses Königl. Stuhlsund Kayserl. Freyer Reichs-Stadt Aachen etc. Nachdemahlen unsdie unter hiesigen St. Adalbert! und St. Petri Glockenklang wohnendeBeerbte, und Pfächtere klüglich vorgestellet. haben, wass masseneinige in besagten beyden Klockenkliingen auch wohnende, abernicht Beerbte, weder einige Wiesen, zur Pasturation ihres Vieh,in Pfachtung habende Leute ihre haltende Kühe, und Vieh aufdie gemeine Landstrassen, auch Bau- und Nachbar-Wegen weydenHessen, und durch diese Gelegenheit ihr Viehe auf die ihnenSupplicanten zugehörige, an bemeldten Landstrassen und Wegenanschiessende W T iesen und Aeckeru öfters auflautfen, und weydenlassen thüten, auch mit Verderb- und Durchbrechung deren Hecken,Zäunen, und sonsten ihnen Supplicanten täglich lüercklieher Schadenzugefügt würde; verordnen, statuiren, und wollen also hiemit, dassalle Unbeerbte, oder keine Wiesen in Pfachtung habende, in diesenbeyden, oder- andren Pfarren, oder Glockenklängen wohnendeBürgere, Linwöhnere, oder Reiehs-Unlerthanen sich des Vieh-Triebsin denen gemeinen Landstrassen, Bau- und Nachbar-Wegen vonnun an entweder völlig zu enthalten, oder aber wenigstens ihr Viehemit Ketten oder Seilern in besagten Wegen zu leiten haben sollen,mit dem Anhang, dass der oder diejenige Lygenthüinbere, so diesemunsern ernstlichen Verbott zuwider gehen, und in denen gemeinenLandstiassen, Bau- und Nachbar-Wegen sein oder ihr Viehe zuweyden hintreiben, und ohne selbiges mit Ketten oder Seilernführen zu lassen, allda gehen lassen würden, jedesmahl und fürjedes also ertappendes Stück Vieh in eine unausbleibliche Stiaf