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3 (1890)
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obgemeltem ohnverhoflen Fall aber sollen alle und jede, so demoder denen ohngehorsamen, rebellirenden, rumorischen, oderaufrührischen einigen Rath oder Beförderung, lliilf oder Beystandleisten, oder erzeigen würden, denenselben gleich geachtet, unddafür mit gleicher ernsthafter Straf, wie die Aufwieglere, undHaupt-Aufrührische Selbsten, angesehen werden; weshalben manhiemit alle Elleren gewarnet haben wil, ihre in ihrer Gewalt undBrod stehende Kinder in guter Christlicher Zucht zu halten, undselbigen absonderlich einzubinden, gestalten sich sittsam aufzuführen,und sich allen Auflaufs, Schlagereyen, oder sonsten ohngebührlichenWesens zu enthalten, dahe sonsten die Elteren für ihre Kindermit Brüoliten-Straf beleget werden sollen; dan hätten auch dieHerrschafften, und fremde Studenten einlogirende Bürger ihrerespective Domestiquen, und die fremde Studenten, dass sie sichbei keiner Aufruhr, oder Auflauf, oder ohnerlaubter Versammlungeinfinden lassen, scharf zu warnen, und allenfalls, wan sie etwasböses an ihren Domestiquen und respective Studenten wider Es.En. Raths Verordnungen verspühren würden, solches denen HerrenBürgermeisteren anzubringen; wornach sich ein jeder zu richten,und für Schaden zu hüten wissen wird. Damit auch gegenwärtigeVerordnung dem Publice desto besser bekannt gemacht werdenmöge, so solle sie zum Druck befördert, und an gewöhnlichen Orthenaffigiret, mithin jeder Hauptmannschaft darab ein Exemplarzugestellet werden.

Also Überkommen im Rath den 13. Augusti 1756.

(L. S.) H. Alb. Ostlender J. U. Lic. Secretarius.

XXVI.

E d i c t, u m.

Obwohl erstens E. E. Hochweiser Rath dieses König], ätulilsund Freyer Reichs-Stadt Aachen in alten Zeiten, und in Specieunterm 28. November 1619 durch ein öffentliches Ediet verordnethat, dass keine Woll von liier auss anderwärts zu Verfertigungeiniger Tücheren aussgeschickt, und dadurch hiesigen Handwercks.'Leuthen ihre Nahrung geschmälert werden solte; obwohl auch zumandern hiesig löbliches Werckmeister-Gericht in vorigem sowohl,als in diesem Seculo, signanter in denen Jahren 1G97. 1699. 1737und 1739 desfalls heilsame Schlüsse gemachet, und die von einigenHerren Kauffhändleren beschehene Absendung einiger Woll ander-wärts geahndet hat; obwohl sodan 3tens das Bürgerliche Systemeerfordert, dass ein Bürger seinen Mitbürgeren die Nahrung eherals einem Fremden und zum Bürger-Recht so wenig als zu einerhiesiger Zünften qualificirten Aussländischen vergönne; so hat